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Anforderungen An Das Heizungswasser - BROTJE SGB 125 E Technische Information

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7.12 Anforderungen an das
Heizungswasser
7306921-01 08.12
Achtung! Anforderung der Heizwasserqualität beachten!
Die Anforderungen an die Heizwasserqualität sind gegenüber früher gestiegen, da
sich die Anlagenbedingungen geändert haben:
- geringerer Wärmebedarf
- Einsatz von Gas-Brennwertgeräte-Kaskaden in größeren Objekten
- vermehrter Einsatz von Pufferspeichern in Verbindung mit Solarthermie und
Festbrennstoffkesseln.
Im Vordergrund steht dabei stets, die Anlagen so auszuführen, dass sie lange Zeit
ohne Störungen sicher ihren Dienst leisten.
Grundsätzlich reicht Wasser in Trinkwasserqualität aus, es muss aber geprüft wer-
den, ob das an der Anlage vorhandene Trinkwasser hinsichtlich Härtegrad zur Be-
füllung der Anlage geeignet ist (siehe Diagramm Wasserhärte). Sollte dies nicht der
Fall sein, so sind verschiedene Maßnahmen möglich:
1. Zugabe eines Additives zum Füllwasser, damit die Härte im Kessel nicht aus-
fällt und sich der pH-Wert des Anlagenwassers stabil verhält (Härtestabilisa-
tor).
2. Verwendung einer Enthärtungsanlage zur Behandlung des Füllwassers.
3. Verwendung einer Entsalzungsanlage zur Aufbereitung des Füllwassers.
Die Entsalzung des Füll- und Ergänzungswassers zu vollentsalztem (VE-)Wasser
ist nicht zu verwechseln mit einer Enthärtung auf 0 °dH. Bei der Enthärtung
bleiben die korrosionswirkenden Salze im Wasser enthalten.
Achtung! Nur freigegebene Additive oder Verfahren verwenden!
Bei der Zugabe von Additiven dürfen nur die von BRÖTJE freigegeben Mittel ver-
wendet werden. Auch die Enthärtung/Entsalzung darf nur mit von BRÖTJE freige-
geben Geräten und unter Beachtung der Grenzwerte erfolgen.
Ansonsten erlischt die Garantie!
Achtung! Den pH-Wert kontrollieren!
Unter verschiedenen Bedingungen ist eine Eigenalkalisierung (Anstieg des pH-
Wertes) des Anlagenwassers möglich. Daher sollte jährlich eine Kontrolle des pH-
Wertes erfolgen.
Der pH-Wert muß zwischen 8,2 und 9,0 liegen.
VDI-Richtlinie 2035 Teil 1 und 2
Grundsätzlich gelten für alle Kesselgrößen die Anforderungen an das Heizungs-
wasser gemäß VDI Richtlinie 2035 Teil 1 und 2.
Einschränkend zur VDI 2035 ist eine Teilenthärtung des Wassers unter 6°dH nicht
zulässig. Eine Vollentsalzung (VE-Wasser) ist nur in Verbindung mit einer pH-Wert-
Stabilisierung anzuwenden!
Der Fußbodenheizkreis ist gesondert zu betrachten. Wenden Sie sich hierzu bitte
an einen Hersteller für Wasserzusätze oder den Rohrlieferanten (siehe oben).
Maßgeblich für die Garantie ist unbedingt die Einhaltung der von BRÖTJE genann-
ten Hinweise.
EuroCondens SGB 125 – 300 E
Planungshinweise
61

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