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Installationshinweise; Verwendungsmöglichkeit; Anzeige-Und Erlaubnispflicht; Freistellung Und Erlaubnisvorbehalt - Ferro TURBO-S FH 15 S Installation Und Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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5. Installationshinweise

5.1 Verwendungsmöglichkeit
Heißwassererzeuger der Type FERRO TURBO sind Warm-
wassererzeuger mit einer höchstzulässigen Vorlauftempera-
tur von 95°C, für den Einbau in Heizungsanlagen nach DIN
4751 Blatt 1 und 2 als offene oder geschlossene Heizungs-
anlagen für die Verfeuerung von Stückholz.
Bei der Installation sind, soweit nicht besonders vermerkt,
nachstehende Vorschriften zu beachten:
a.)
DIN 4751 Teil 1 Heizungsanlagen; Sicherheitstech-
nische Ausrüstung von Warmwasserheizungen mit
Vorlauftemperaturen bis 110°C.
b.)
DIN 4751 Teil 2 Sicherheitstechnische Ausrüstung
Heizungsanlagen mit Vorlauftemperaturen 110°C,
offene und geschlossene Heizungsanlagen bis
348 kW mit thermostatischer Absicherung.
c.)
DIN 18160 Feuerungsanlagen Hausschornsteine
d.)
DIN 3440 Temperaturregler und Temperaturbe-
grenzungseinrichtungen für Wärme-
erzeugungsanlagen.
e.)
DIN 57116 Elektrische Ausrüstung von Feuerungs-
anlagen.
f.)
DIN 4705 Berechnung von Schornsteinanlagen
DIN 4759 Wärmeerzeugungsanlagen für mehrere
Energiearten.
g.)
DIN 4701 Regeln für die Berechnung des Wärme-
bedarfs von Gebäuden.
h.)
VDE 0722 Bestimmungen für die elekrische Ausrü-
stung von nicht elektrisch beheizten
Wärmgeräten für den Hausgebrauch und
ähnliche Zwecke.
i.)
VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von
Starkstromanl m. Nennsp. unter 1000 V.
k.)
TRD 701 Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern
TRD 721 Sicherheitseinrichtungen gegen Druck-
überschreitung.
l.)
Heizungsanlagenverordnung
m.) BImSchV Okt. 1998 und deren Durchführungs-
verordnungen

5.2 Anzeige-und Erlaubnispflicht

Für die Einrichtung und den Betrieb einer Heizkesselanlage
ist gemäß §10 der Heizkesselverordnung eine Erlaubnis bei
der zuständigen Behörde unter Verwendung des entspre-
chenden Vordruckes zu beantragen. Außerdem ist gemäß
§4 ff des Bundesemissionsschutzgesetzes in Verbindung
mit §2 oder §4 BImSchV eine Genehmigung für die Feuer-
ungsanlage einzuholen.

5.3 Freistellung und Erlaubnisvorbehalt

Die Errichtung und der Betrieb bauartzugelassener Heiz-
kessel der Gruppe II (Inhalt > 10l und p < 1 bar oder
t < 120°C) mit einer Beheizungsleistung von weniger als
1 MW und einem Überdruck kleiner 32 bar (Heißwasserer-
zeuger), für die eine Bescheinigung des Erstellers darüber
vorliegt, daß die Heizkesselanlage einer Wasserdruckprüfung
unterzogen worden ist und im übrigen den Anforderungen
6
FH..S mit Saugzuggebläse
der Heizkesselverordnung (DampfkV) entspricht, ist gemäß
§12 Abs. 4 der DampfkV unter Verwendung des entspre-
chenden Vordruckes, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
5.4 Aufstellung/Ausrüstung
5.4.1 FERRO TURBO Heißwassererzeuger können in Hei-
zungsanlagen alleine oder mit einem anderen Heiß-
wassererzeuger integriert werden.
5.4.2 Bei geschlossenen Anlagen nach DIN 4751.2 ist ein
ausreichend dimensioniertes, bauartzugelassenes
Sicherheitsventil und Ausdehnungsgefäß bauseits
vorzusehen.
5.4.3 Der gekennzeichnete Vor- und Rücklauf des Fest-
stoffheizkessels der Type FERRO TURBO ist unab-
sperrbar mit der Anlage und dem Pufferspeicher
zu verbinden.
5.4.4 Die thermische Ablaufsicherung ist unabsperrbar an
die Kaltwasserleitung anzuschließen, der Druck in der
Kaltwasserleitung muß mindestens 2 bar und darf
maximal 10 bar betragen.
5.4.5 Bei Eigenwasserversorgung muß bei Ausfall der
Energiequelle für die Förderpumpe der FERRO
TURBO Heizkessel sofort außer Betrieb genommen
werden.
5.4.6 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Durchfluß-
batterie für die thermische Ablaufsicherung jährlich
durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen. Die
thermische Ablaufsicherung muß dabei auf Funktions-
bereitschaft geprüft werden.
Bei festgestellten Mängeln ist eine umgehende
Instandsetzung zu veranlassen.
5.4.7 Der Einsatz eines ausreichend dimensionierten
Pufferspeichers ist gesetzliche Vorschrift. Dadurch
wird Teillastbetrieb effektiv und energieschonend
vermieden und ein wichtiger Beitrag zum Umwelt-
schutz und zur Haltbarkeit Ihres Kessels geleistet.
5.4.8 Die Verwendung einer Rücklauftemperaturhoch-
haltung (Thermoventil) ist zwingend erforderlich, um
den Kessel außerhalb des Taupunktes (über 60 °C)
zu betreiben. Die ansonsten entstehende aggressive
Säure führt zur Korrosion der Kesselwandung. Bei
Einsatz des Kessels ohne ausreichende Rücklauf-
temperaturhochhaltung erlischt die Garantie auf den
Kessel!
5.4.9 Die eingestellte Kesseltemperatur soll mindestens
80°C betragen.
5.4.10 Es darf nur Holz mit einer maximalen Restfeuchte
von 20% verschürt werden!
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