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Installationshinweise; Verwendungsmöglichkeit; Anzeige-Und Erlaubnispflicht; Freistellung Und Erlaubnisvorbehalt - Ferro TURBO-SR FH 30SR Installation Und Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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4. Installationshinweise

4.1 Verwendungsmöglichkeit
Heizkessel der Type FERRO TURBO sind Warm-
wassererzeuger mit einer höchstzulässigen Vorlauf-
temperatur von 95°C, für den Einbau in Heizungsanlagen
nach DIN 4751 Blatt 1 und 2 als offene oder geschlossene
Heizungsanlagen für die Verfeuerung von Stückholz. Sie
entsprechen der EN 303.
Bei der Installation sind, soweit nicht besonders vermerkt,
nachstehende Vorschriften zu beachten:
a.)
DIN 4751 Teil 1 Heizungsanlagen; Sicherheitstech-
nische Ausrüstung von Warmwasserheizungen mit
Vorlauftemperaturen bis 110°C.
b.)
DIN 4751 Teil 2 Sicherheitstechnische Ausrüstung
Heizungsanlagen mit Vorlauftemperaturen 110°C,
offene und geschlossene Heizungsanlagen bis
350 kW mit thermostatischer Absicherung.
c.)
DIN 18160 Feuerungsanlagen Hausschornsteine
d.)
DIN 3440 Temperaturregler und Temperaturbe-
grenzungseinrichtungen für Wärme-
erzeugungsanlagen.
e.)
DIN 57116 Elektrische Ausrüstung von Feuerungs-
anlagen.
f.)
DIN 4705 Berechnung von Schornsteinanlagen
DIN 4759 Wärmeerzeugungsanlagen für mehrere
Energiearten.
g.)
DIN 4701 Regeln für die Berechnung des Wärme-
bedarfs von Gebäuden.
h.)
VDE 0722 Bestimmungen für die elekrische Ausrü-
stung von nicht elektrisch beheizten
Wärmgeräten für den Hausgebrauch und
ähnliche Zwecke.
i.)
VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von
Starkstromanl m. Nennsp. unter 1000 V.
k.)
TRD 701 Dampfkesselanlagen mit Dampf-
erzeugern
TRD 721 Sicherheitseinrichtungen gegen Druck-
überschreitung.
l.)
Heizungsanlagenverordnung
m.) BImSchV Okt. 1988 und deren Durchführungs-
verordnungen

4.2 Anzeige-und Erlaubnispflicht

Für die Einrichtung und den Betrieb einer Heizkesselanlage
ist gemäß §10 der Heizkesselverordnung eine Erlaubnis bei
der zuständigen Behörde unter Verwendung des entspre-
chenden Vordruckes zu beantragen. Außerdem ist gemäß
§4 ff des Bundesemissionsschutzgesetzes in Verbindung mit
§2 oder §4 BImSchV eine Genehmigung für die Feuer-ungs-
anlage einzuholen.

4.3 Freistellung und Erlaubnisvorbehalt

Die Errichtung und der Betrieb bauartzugelassener Heiz-
kessel der Gruppe II (Inhalt > 10l und p < 1 bar oder
t < 120°C) mit einer Beheizungsleistung von weniger als
1 MW und einem Überdruck kleiner 32 bar
_________________________________________________________________________________________________________________
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FH...(SR) mit Schaltfeld C1
(Heißwassererzeuger), für die eine Bescheinigung des
Erstellers darüber vorliegt, daß die Heizkesselanlage einer
Wasserdruckprüfung unterzogen worden ist und im übrigen
den Anforderungen der Heizkesselverordnung (DampfkV)
entspricht, ist gemäß §12 Abs. 4 der DampfkV unter Ver-
wendung des entsprechenden Vordruckes, der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
4.4 Aufstellung/Ausrüstung
4.4.1 FERRO TURBO Heißwassererzeuger können in Hei-
zungsanlagen alleine oder mit einem anderen Heiß-
wassererzeuger integriert werden.
4.4.2 Bei geschlossenen Anlagen nach DIN 4751.2 ist ein
ausreichend dimensioniertes, bauartzugelassenes
Sicherheitsventil und Ausdehnungsgefäß bauseits
vorzusehen.
4.4.3 Der gekennzeichnete Vor- und Rücklauf des Fest-
stoffheizkessels der Type FERRO TURBO ist direkt
mit dem Pufferspeicher zu verbinden.
4.4.4 Die thermische Ablaufsicherung ist unabsperrbar an
die Kaltwasserleitung anzuschließen, der Druck in
der Kaltwasserleitung muß mindestens 2 bar und
darf maximal 10 bar betragen. (beachte Schema)
4.4.5 Bei Eigenwasserversorgung muß bei Ausfall der
Energiequelle für die Förderpumpe der FERRO
TURBO Heizkessel sofort außer Betrieb genommen
werden. Die Einschaltung eines Min-Druckwächters
mit der Funktion-Absperrung wird empfohlen.
4.4.6 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Durchfluß-
batterie für die thermische Ablaufsicherung jährlich
durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen. Die
thermische Ablaufsicherung muß dabei auf
Funktionsbereitschaft geprüft werden.
Bei festgestellten Mängeln ist eine umgehende
Instandsetzung zu veranlassen.
4.4.7 Der Einsatz eines ausreichend dimensionierten
Pufferspeichers ist gesetzliche Vorschrift. Dadurch
wird Teillastbetrieb effektiv und energieschonend
vermieden und ein wichtiger Beitrag zum Umwelt-
schutz und zur Haltbarkeit Ihres Kessels geleistet.
4.4.8 Die Verwendung einer Rücklauftemperaturhoch-
haltung (Thermoventil) ist zwingend erforderlich, um
den Kessel oberhalb des Taupunktes (über 60 °C) zu
betreiben. Die ansonsten entstehende aggressive
Säure führt zur Korrosion der Kesselwandung. Bei
Einsatz des Kessels ohne ausreichende Rücklauftem-
peraturhochhaltung erlischt die Garantie auf den
Kessel!
4.4.9 Die eingestellte Kesseltemperatur soll mindestens
80°C betragen.
4.4.10 Es darf nur Holz mit einer maximalen Restfeuchte
von 20% verschürt werden!

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Diese Anleitung auch für:

Turbo-sr fh 15srTurbo-sr fh 22sr

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