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fotochemische Zersetzung zur Bildung von troposphärischem Ozon führen.
BIOLOGISCHE ABBAUBARKEIT
Die in der Literatur verfügbaren Daten weisen aus, dass der Stoff (bei Umgebungstemperatur und Atmosphärendruck gasförmig)
biologisch rasch abbaubar ist(QSAR-Methode).
12.3
Bioakkumulationspotential
Angesichts seiner chemisch-biologischen Eigenschaften (log Pow 2.35) weist der Stoff kein Bioakkumulationspotential infolge von
Zersetzung, Reduktion und Verfall auf.
12.4
Mobilität im Erdreich
Bei Umgebungstemperatur und Atmosphärendruck ist der Stoff ein farb-und geruchloses, extrem flüchtiges Gas, das sich in der Luft
rasch zerstreut, ohne Bodenverseuchung zu verursachen. Es sind daher keine Erscheinungen der Adsorption/Absorption im Erdreichzu
erwarten.
12.5
Ergebnisse der BewertungPBTundvPvB
Aufgrund der in Anlage XIII zur REACH-Verordnung aufgeführten Kriterien ist die Substanz nicht als persistent, bioakkumulierendoder
toxisch für die Umwelt einzustufen.
12.6
Sonstige Schadwirkungen
Der Stoff hat einen Gehalt an Flüchtigen Organischen Verbindungen (COV) von 100 %. Es empfiehlt sich, das Produkt aufgrund
einwandfreier Arbeitspraxis zu verwenden und das Eindringen in die Umwelt zu vermeiden. Hohe OzonKonzentrationen haben
schädliche Auswirkungen auf den Menschen und verursachen während der Anbauperiode verschiedene Schäden an Ernte,
Pflanzen-und Waldbestand.
Abschnitt 13 BETRACHTUNGEN ZUR ENTSORGUNG
13.1
Methode der Abfallaufbereitung
Die lokalen Gesetzesvorschriften müssen eingehalten werden.Das Gas sollte durch geeignete Einrichtungen (Fackeln) entsorgt werden,
die mit Systemen zur Verhinderung des Flammenrückschlags ausgestattet sind. Die Entstehung von explosionsgefährdeten Gemischen
mit Luft durch Ablassen in Zonen muss vermieden werden, wo die Akkumulation eine Gefahr darstellen kann. Diesem Produkt kann
durch den Anwender (Erzeuger des Abfalls) kein spezifischer Abfall- Code zugeordnet werden. Dieser ist gehalten, den Abfall-Code zu
wählen, der aufgrund der effektiven Verwendung des Produkts und der eventuellen Veränderungen und Verseuchungen am besten
zutrifft (siehe Richtlinie 2001/118/EG und Umweltministerium 9.04.2002). Der Abfall-Code muss aufgrund des europäischen
Abfallverzeichnisses festgelegt werden (EG-Entscheidung bezüglich des Abfallverzeichnisses 2000/532/CE), in Abstimmung mit den
spezifischen Entsorgungsunternehmen/dem Hersteller/den Behörden. Was die Behälter betrifft, so besteht kein Entsorgungsproblem,
da sie normalerweise wiederauffüllbar sind. Bei Notentsorgung den Inhalt mit den schuldigen Vorkehrungen unter Aufsicht eines
qualifizierten Technikers und unter Einhaltung der lokalen Vorschriften verbrennen lassen. Nicht mehr weiterverwendbare Behälter
müssen mit Wasser oder Edelgas vergütet werden.
Falls leere und/oder volle Behälter entsorgt werden müssen:
Code für eisenhaltige Verpackungsmittel:CER 15.01.04
Code für volle Verpackungsmittel: CER 15.01.10
Die Abfälle müssen Körperschaften anvertraut werden, die zur Entsorgung oder Regenerierung der Verpackungsmittel ermächtigt sind.
An nicht vergüteten Behältern dürfen keinerlei physische Eingriffe vorgenommen werden (Bohrungen, Einschnitte, Einäscherung..).
Weitere Informationen können beim Lieferanten erfragt werden.
SICHERHEITSDATENBLATT
NACH EG-VERORDNUNG 1907/2006/EG, ANLAGE II
Kryon® 290
GG_GF 081
Ed. November 2016
Pag. 12 di 17
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