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Abschnitt 8
KONTROLLE DER EXPOSITION/PERSÖNLICHER SCHUTZ
8.1
Kontrollparameter
Es empfiehlt sich, bei natürlicher oder mechanischer Lüftung zu arbeiten, um sicher zu stellen, dass 25% des LEL- Werts (unterer
Entzündlichkeits-Grenzwert in Luft 2,4%) nicht überschritten werden.
Die gefährlichen Konzentrationen, bei deren Überschreitung die bei beruflich bedingter Inhalation zu Expositionsschäden führen
können, sind in den Tabellen ACGIH TLV 2010 wie folgt aufgeführt:
TLV TWA gewichtete Durchschnittskonzentration pro 8-stündigem Arbeitstag (chronische Exposition), denen die Arbeitnehmer täglich
ohne negative Auswirkungen exponiert werden können beträgt:
1000 ppm(1800 mg/m3)
ACGIH empfiehlt darüber hinaus, dass in Ermangelung eines TLV-Werts die Expositionsgrenzwerte für biologisch inerte Partikel unter
mg/m³ bei eingeatmeten, unter 10 mg/m³ bei inhalierten Partikeln gehalten werden sollten.
Die Überwachungs-und Kontrollbedingungen sind der einschlägigen Gesetzgebung zu entnehmen.
DNEL (ABGELEITETE AUSWIRKUNGSLOSE KONZENTRATION) UND DMEL (ABGELEITETE KONZENTRATION MIT MINIMALER
AUSWIRKUNG):
Nicht abgeleitet, da die Mischung keine für die Gesundheit gefährlichen Bestandteile enthält.
Es empfiehlt sich, die oben genannten Expositionsgrenzen bei allen Anwendungen einzuhalten.
PNEC(S)-WERTE (VORAUSGESAGTE AUSWIRKUNGSLOSE KONZENTRATION):
PNEC-WERTE IN WASSER (KONTINUIERLICHE ABGABE):
Nicht abgeleitet, da die Mischung keine für die Gesundheit gefährlichen Bestandteile enthält
PNEC-WERTE IN WASSER (INTERMITTIERENDE ABGABE):
Nicht abgeleitet, da die Mischung keine für das Wasser gefährlichen Bestandteile enthält.
PNEC-WERTE IM BODEN
Nicht abgeleitet, da die Mischung keine für den Boden gefährlichen Bestandteile enthält.
PNEC-WERTE IN SEDIMENTEN:
Nicht abgeleitet, da die Mischung keine für die Umwelt gefährlichen Bestandteile.
PNEC-WERTE IN ABWASSERAUFBEREITUNGSANLAGEN:
Nicht abgeleitet, da die Mischung keine für die Umwelt gefährlichen Bestandteile enthält
8.2
Kontrolle der Exposition
Die einschlägigen Gesetzesvorschriften verlangen, dass alle chemischen Substanzen aufgrund ihres Gesundheitsrisikos berücksichtigt
werden und demzufolge geeignete Kontrollmaßnahmen eingeleitet werden, um die Exposition zu vermeiden bzw. deren Ausmaß zu
reduzieren. Dazu ist eine Reihe von Kontrollvorgängen notwendig (Austausch, allgemeine Lüftung, Eingrenzung, Arbeitsmethoden,
Änderungen von Prozessen oder Tätigkeiten), die vor Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung berücksichtigt werden müssen. Alle
persönlichen Schutzausstattungen sollten bestimmten Standards oder Vorschriften entsprechen, für den jeweiligen Gebrauch geeignet,
der zu handhabenden Substanz angepasst sein und in einwandfreiem Zustand gehalten werden.
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSSTATTUNGEN
SCHUTZ FÜR AUGEN UND GESICHT
Geschlossene Schutzbrillen, Schilder oder Schutzschirme gegen Spritzer verwenden. Es empfiehlt sich, die Norm UNI EN 166
heranzuziehen. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, die Augen mit Wasser auszuspülen.
SCHUTZ DER HAUT
Hände:
bei möglichem Hautkontakt Schutzhandschuhe aus Leder/dickem Kunststoff zu verwenden (z.B. aus Neopren, PVA, Nitril), die
hitzebeständig/wärmeisolierend sein und Stulpe für eventuelle Notfälle ausgestattet sein müssen. Die Handschuhe nach gründlicher
Reinigung der Hände anlegen. Die Handschuhe sollten bei den ersten Anzeichen von Abnutzung ersetzt werden. Die Wahl der
Schutzhandschuhe ist auch von den Arbeitsbedingungen abhängig und muss den Angaben des Herstellers sowie eventuellen, dem
Arbeitnehmer bekannten Allergien Rechnung tragen. Es empfiehlt sich, die Norm UNI EN 374 heranzuziehen.
SICHERHEITSDATENBLATT
NACH EG-VERORDNUNG 1907/2006/EG, ANLAGE II
Kryon® 290
GG_GF 081
Ed. November 2016
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