Zoneneinteilung
Explosionsgefährdete Bereiche werden
nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens
von gefährlicher explosionsfähiger Atmo-
sphäre in BetrSichV und EN 1127-1 in Zo-
nen eingeteilt.
Die Definition der Zonen liegt in der Ver-
antwortung des Betreibers.
Hinweise zur Zoneneinteilung finden sich in
der BetrSichV, der EN 1127-1, der BGR
104 – Ex-Richtlinie der BG Chemie und in
der EN 60079-10.
– Zone 0
Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährli-
che explosionsfähige Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren Ga-
sen, Dämpfen oder Nebeln ständig,
über lange Zeiträume oder häufig vor-
handen ist.
– Zone 1
Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei
Normalbetrieb gelegentlich eine gefähr-
liche explosionsfähige Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren Ga-
sen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
– Zone 2
Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Nor-
malbetrieb eine gefährliche explosions-
fähige Atmosphäre als Gemisch aus
Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen
oder Nebeln normalerweise nicht oder
aber nur kurzzeitig auftritt.
Für den Betrieb mit Lösungsmitteln, Säuren oder Laugen gilt:
a) Die erlaubte Betriebstemperatur mit Reinigungsflüssigkeiten der genannten Gruppen „Lösungsmittel", „Laugen" und „Säuren" ist von
Kärcher auf maximal 60 °C begrenzt.
b) Die Selbstentzündungstemperatur aller beteiligten Stoffe (Reinigungsmedien und Verschmutzung / Reststoffe im Behälter) und ihrer
Mischungen darf folgende Temperaturgrenzen nicht unterschreiten:
Geräte mit ATEX-Deklaration T4:
Geräte mit ATEX-Deklaration T3:
Das bedeutet, dass die Zündtemperatur der Stoffe größer als die oben angegebene Temperatur sein muss.
Verantwortlich für die Ermittlung und Beachtung dieser Temperaturgrenze ist ausschließlich der Betreiber.
c) Die Umgebungstemperatur der Einrichtung muss während des Betriebs im Bereich von +2 °C bis maximal +40 °C liegen.
d) Für den Fall, dass durch die Erwärmung der beteiligten Stoffe (Reinigungsmedium und Verschmutzung / Reststoffe) auf maximal
60 °C die chemisch-physikalische Aggressivität bzw. korrosive Eigenschaft der Stoffe und ihrer Mischung hinsichtlich der Material-
beständigkeit und Betriebssicherheit ansteigt, muss der Betreiber gewährleisten, dass Edelstahl (nichtrostender Stahl) der Güte
1.4301 und Buntmetall der Güte 2.1086 und vergleichbare Werkstofflegierungen nicht angegriffen werden.
e) Für die durch die erhöhte Temperatur eventuell zusätzlich auftretenden Gefahren (z.B. durch Gase, Dämpfe, heiße Oberflächen o.
Ä.) müssen vom Betreiber für das Bedienpersonal geeignete Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.
f) Im Allgemeinen muss beim Einsatz von aggressiven Reinigungsmedien damit gerechnet werden, dass der Verschleiß der Bauteile
mit steigender Temperatur des Reinigungsmediums ansteigt. Beim Betrieb mit aggressiven Medien erhöhter Temperatur sind darum
die Wartungs- bzw. Kontrollintervalle für das Gerät entsprechend zu verkürzen.
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– Zone 20
Zone 20 ist ein Bereich, in dem eine ge-
fährliche explosionsfähige Atmosphäre
in Form einer Wolke aus in der Luft ent-
haltenem brennbaren Staub ständig,
über lange Zeiträume oder häufig vor-
handen ist.
– Zone 21
Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei
Normalbetrieb gelegentlich eine gefähr-
liche explosionsfähige Atmosphäre in
Form einer Wolke aus in der Luft ent-
haltenem brennbaren Staub bilden
kann.
– Zone 22
Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Nor-
malbetrieb eine gefährliche explosions-
fähige Atmosphäre in Form einer Wolke
aus in der Luft enthaltenem brennbaren
Staub normalerweise nicht oder aber
nur kurzzeitig auftritt.
Besondere Bedingungen im Ex-
Bereich
1 Die Pumpe darf nur in Zonen eingesetzt
werden, die der im Typenschild ange-
gebenen Zündschutzart entsprechen.
2 Der Massengehalt der Reinigungsflüs-
sigkeit an nichtgelösten Feststoffen
darf 1% nicht überschreiten.
3 Die Pumpe ist elektrostatisch zu erden.
4 Die Pumpe für die Reinigungsflüssig-
keit darf nur betrieben werden, wenn
sie mit Flüssigkeit gefüllt ist.
5 Der Nenndruck der Pumpe darf bei Lö-
sungsmittelbetrieb 5 MPa nicht über-
schreiten.
6 Die Fördermenge der Pumpe darf bei
Lösungsmittelbetrieb 50 l/min nicht
überschreiten.
Zündtemperatur für Gase >= 170 °C
Zündtemperatur für Staub >= 205 °C
Zündtemperatur für Gase >= 250 °C
Zündtemperatur für Staub >= 300 °C
4
-
DE
7 Die Betriebstemperatur der Reini-
gungsflüssigkeit Wasser mit Reini-
gungsmitteln darf 60 °C nicht über-
schreiten.
8 Die Betriebstemperatur der Reini-
gungsflüssigkeiten Lösungsmittel, Lau-
gen und Säuren darf 60 °C nicht über-
schreiten.
9 Die Pumpe ist nach angemessener Be-
triebsdauer auf einwandfreien Zustand
und einwandfreie Funktion zu prüfen
(u.a. Lager auf Verschleiß, Pumpe auf
Dichtigkeit, Spannung des Keilrie-
mens). Gegebenenfalls ist eine Repa-
ratur durchzuführen.
10 Die Pumpe darf nur mit solchen Reini-
gungsflüssigkeiten betrieben werden,
gegen deren Einwirkung die Werkstoffe
hinreichend beständig sind.
11 Reinigungsflüssigkeiten, die brennbare
Lösungsmittelanteile enthalten, müs-
sen den Zündgruppen IIA und IIB ent-
sprechen. Lösungsmittel der Zündgrup-
pe IIC dürfen nicht versprüht werden.
12 Die Pumpe darf nur während der Reini-
gung in Zone 1 betrieben werden. Die
im Rahmen der BetrSichV geltenden
Betriebsvorschriften sowie weitere nati-
onale Bestimmungen sind einzuhalten.
13 Schläuche müssen elektrostatisch leit-
fähig sein (Widerstand R < 1000000
Ohm).
14 Es dürfen nur Reinigungsflüssigkeiten
mit einer Leitfähigkeit G > 1000 pS/m
eingesetzt werden.
15 Alle medienberührten Teile sind an das
Erdungssystem anzuschließen.
16 Für den eingesetzten Elektromotor
muss eine vorgeschriebene Baumus-
terprüfung nach 94/9/EG vorliegen.