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KAPITEL 2
• Es ist verboten, das Hydrauliköl in Behältern aufzubewahren, die für die Lagerung
von Lebensmitteln und Getränken bestimmt sind.
• Die Hydraulikleitungen aus Gummi müssen alle vier Jahre unabhängig von ihrem
technischen Zustand ausgewechselt werden.
• Mit der Reparatur und dem Wechsel der Bestandteile der hydraulischen Anlage
sind entsprechend qualifizierte Fachleute zu beauftragen.

2.1.4 TRANSPORTFAHRT

• Bei der Fahrt auf öffentlichen Straßen sind die in dem Land gelten Verkehrsregeln
zu befolgen, in dem die Maschine betrieben wird.
• Die aus den herrschenden Verkehrsverhältnissen und den bauartbedingten
Beschränkungen hervorgehende Höchstgeschwindigkeit darf nicht überschritten
werden. Die Fahrtgeschwindigkeit ist an die herrschenden Verkehrsbedingungen
sowie an die aus der Straßenverkehrsordnung hervorgehenden Beschränkungen
anzupassen.
• Vor Fahrtantritt muss das Mähwerk für den Transport zusammengeklappt und
mithilfe der vorderen Dreipunkthydraulik angehoben werden.
• Es ist verboten, die Maschine beim Stand des Schleppers angehoben und
ungesichert stehen zu lassen. Wenn das Fahrzeug angehalten wird, muss die
Maschine abgesenkt werden.
• Transportfahrten mit sich in Arbeitsstellung befindendem Schneidwerk sind
verboten.
• Während des Transports muss immer die Transportsperre des Schneidwerks
aktiv sein.
• Bei Transportfahrten muss das Absperrventil des Hydraulikzylinders geschlossen
sein.
• Bei Transportfahrten darf die Teleskop-Gelenkwelle nicht mit dem Schlepper
verbunden sein.
• Das Mähwerk bei eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht betrieben und
transportiert werden.
• Die Beförderung von Personen oder Material auf der Maschine ist verboten.
2.5
PRONAR PDF300

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