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Überholungen; Grundüberholungen; Große Reparaturen - LIMBACH L 1700 Betriebshandbuch

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Überholungen
9
9.1
Grundüberholungen
Grundüberholungen werden nur durch den Hersteller oder durch vom Hersteller autorisierte
Betriebe durchgeführt. Zu diesem Zweck ist der Motor nach Erreichen der zulässigen
Betriebszeit an den Hersteller oder an einen vom Hersteller autorisierten Betrieb
einzuschicken.
Die zulässige Betriebszeit (TBO) wird in der aktuellen Ausgabe der Technischen Mitteilung
Nr. 9 festgelegt.
9.2
Große Reparaturen
Große Reparaturen und große Änderungen werden ebenfalls nur durch den Hersteller oder
durch einen vom Hersteller autorisierten Luftfahrttechnischen Betrieb mit entsprechender
Zulassung ausgeführt.
Bei Boden- oder Hindernisberührung der Luftschraube ist in jedem Fall der Motor zu
zerlegen und die Kurbelwelle im ausgebauten Zustand zu kontrollieren. Die Schlagmessung
der Kurbelwelle oder des Propellerflansches im eingebauten Zustand ist ungenau und nicht
zulässig.
Wird eine Boden- oder Hindernisberührung der Luftschraube eines Flugmotors bei der
Auftragserteilung zur Instandsetzung bzw. Grundüberholung des Flugmotors verschwiegen,
so bleibt die Haftung des Halters für Folgeschäden auch nach einer eventuellen
Instandsetzung bzw. Grundüberholung bestehen.
Das Wechseln der Propellernabe ist in jedem Fall als große Reparatur zu werten.
Ausgabe: 01.03.2016
Betriebs- und Wartungshandbuch L 1700
Seite: 40/48

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