Wichtige Bemerkungen vor
Arbeitsbeginn
Sicherheitshinweise:
siehe Anhang-A Pkt. 1. - 7.)
Nach der ersten Betriebsstunde
• Alle Klingen ver schrau bungen nach ziehen.
Sicherheitshinweise
1. Kontrolle
- Den Zustand der Messer und die Messerbefestigung
kontrollieren.
- Die Mähscheiben auf Beschädigung überprüfen (Siehe
Kapitel " Wartung und Instandhaltung).
2. Schalten Sie die Maschine nur in Arbeitsstellung
ein und überschreiten Sie die vorgeschriebene
Zapfwellen drehzahl (max. 1000 U/MIN) nicht!
Ein Abziehbild, welches neben dem Getriebe angebracht
1 0 0 0 U p m
ist, gibt Auskunft für welche Zapfwellendrehzahl Ihr
Mähwerk ausgerüstet ist.
• Den Zapfwellenantrieb grundsätzlich nur dann
einschalten wenn sich sämtliche Sicherheits-
einrichtungen (Abdeckungen, Schutztücher,
Verkleidungen, usw.) in ordungsgemäßem Zustand
befinden und in Schutzstellung am Gerät angebracht
sind.
3. Auf richtige Drehrichtung der
Zapfwelle achten!
4. Verhindern Sie Beschädigungen!
• Die zu mähende Fläche muß frei von
Hindernissen bzw. Fremdkörpern sein.
Fremdkörper (z.B. größere Steine,
Holzstücke, Grenzsteine, usw.) können
die Mäheinheit beschädigen.
Falls trotzdem eine Kollision erfolgt
• Sofort anhalten und den Antrieb ab schalten.
• Das Gerät sorgfältig auf Beschädigun gen überprüfen.
Besonders zu prüfen sind die Mäh scheiben und deren
Antriebswelle (4a).
• Gegebenenfalls zu sätzlich von einer Fachwerkstätte
überprüfen lassen.
Nach jedem Fremd körper kontakt
• Den Zustand der Messer und die Messer be fe-
stigung kontrollieren (siehe Kapitel "Wartung und
Instandsetzung").
• Alle Klingen ver schrau bungen nach ziehen.
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5. Bei laufendem Motor Abstand halten.
- Verweisen Sie Personen aus dem Gefahrenbereich,
da Gefährdung durch fortgeschleuderte Fremdkörper
bestehen kann.
B e s o n d e r e
Vorsicht ist auf
steinigen Feldern
und in der Nähe
von Straßen und
Wegen geboten.
6. Gehörschutz tragen
Bedingt durch die unter schied lichen
Ausführun gen der ver schiedenen Schlep-
perkabinen, kann der Geräusch pegel am
Arbeitsplatz, vom gemessenen Wert (siehe
Techn. Daten) abweichen.
• Wird ein Geräusch pegel von 85 dB(A) erreicht oder
überschritten, muß vom Unternehmer (Landwirt) ein
geeigneter Gehör schutz bereit gestellt werden (UVV 1.1
§ 2).
• Wird ein Geräusch pegel von 90 dB(A) erreicht oder
überschritten, muß der Gehörschutz ge tra gen werden
(UVV 1.1 § 16).
4a
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EINSATZ
D
bsb 447 410