Bedienungsanleitung Permobil M400
Sicherheitsvorschriften
m WARNUNG!
Bedienung
Kinder sollten bei der Benutzung des Rollstuhls nicht unbeaufsichtigt gelassen
werden. Wenn Ihr Rollstuhl mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet ist, muss
diese im öffentlichen Straßenverkehr stets bei schlechten Lichtverhältnissen ver-
wendet werden. Denken Sie daran, dass Sie von Autofahrern möglicherweise
schlecht gesehen werden.
Äußerste Vorsicht ist geboten in der Nähe von ungesicherten Absätzen,
steilen Gefällen oder erhöhten Flächen. Unbeabsichtigte Bewegungen oder
eine zu hohe Geschwindigkeit können in solchen Fällen zu Verletzungen und
Sachschäden führen.
Der Rollstuhl darf nicht über Gehsteigkanten oder andere Kanten gefahren
werden, die höher als 70 mm sind. Beim Überfahren einer Gehsteigkante
oder einer ähnlichen, erhöhten Fläche, kann es manchmal besser sein, das
Hindernis nicht im rechten Winkel zu überfahren. Hindernisse dürfen jedoch
nie in einem größeren Winkel als 10° passiert werden, d.h. das eine Vorderrad
darf das Hindernis nicht mehr als 90 mm vor dem anderen Vorderrad über-
fahren. Wenn Sie solche Hindernisse in einem größeren Winkel überfahren,
besteht die Gefahr, dass der Rollstuhl umkippt.
Verringern Sie die Geschwindigkeit bei Fahrten auf unebenem Gelände oder
weichen Untergründen. Benutzen Sie den Rollstuhl nicht auf Stiegen oder
Rolltreppen. Nehmen Sie immer den Aufzug.
Heben oder bewegen Sie den Rollstuhl nicht an einem seiner beweglichen
Teile, dem Sitz oder der Sitzhöhenverstellung. Dies kann zu Personen- oder
Sachschäden und Beschädigungen am Rollstuhl führen.
m ACHTUNG!
Bedienung
Verwenden Sie den Rollstuhl niemals unter Einwirkung von Alkohol. Alkohol
kann Ihre Fähigkeit den Rollstuhl sicher zu bedienen beeinträchtigen.
Auch physische Behinderungen oder die Einnnahme von Medikamenten,
sowohl verschreibungspflichtigen als auch rezeptfreien, kann Ihre Fähigkeit zum
sicheren Gebrauch des Rollstuhls beeinträchtigen. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt
über Ihre Behinderung und die Einnahme von Medikamenten.
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Sicherheitsvorschriften