L- und U-förmige Räume und Flure (schmal und lang)
3.3.3
In L- und U-förmigen Räumen und Fluren mit einer Breite von maximal 3 m darf
der Abstand zwischen zwei Rauchmeldern maximal 15 m betragen. Der Abstand
des Rauchwarnmelders zur Stirnfläche des Raumes oder Flures darf nicht mehr
als 7,5 m betragen.
max.
max.
max.
3 m
3 m
3 m
max.
3 m
max. 7,5 m
max. 15 m
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Projektierung