Besonderheit
Landesbauordnung Baden-Württemberg §15 (7):
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie
Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungsein-
heit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass
Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und
Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum
31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der
Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der
Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Weitere Bundesländer sind bereits in Diskussion. Die aktuellsten Informationen
finden Sie unter https://www.hekatron-brandschutz.de/rauchwarnmelderpflicht.
DIN 14676
2.1.2
Die DIN 14676 legt die Mindestanforderungen für die Planung, den
Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern
nach DIN EN 14604 in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit
wohnungsähnlicher Nutzung fest.
Rauchwarnmelder, die entsprechend dieser Norm eingesetzt werden, dürfen als
Stand-Alone-Melder oder auch als funkvernetzte Melder betrieben werden.
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Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604 eingesetzt werden.
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Montagehinweise bei besonderen Einbaubedingungen z.B. Wand montage
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Detaillierte Projektierungs- und Einbauhinweise bei Unterzügen und
Dachschrägen
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Maximale Überwachungsfläche 60 m²
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Maximale Einbauhöhe pro Rauchwarnmelder 6 m
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Mindestens 0,5 m Abstand zu Wänden, Unterzügen oder Einrichtungs-
gegenständen
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Wartung entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal
jährlich
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Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz (Fachkraft für Rauch-
warnmelder) von Dienstleistungserbringern für die Planung, den Einbau
und die Instandhaltung
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Rauchwarnmelder sind nach 10 Jahren auszutauschen
Gesetze, Normen und Richtlinien
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