6.1 Anordnung von Rauchwarnmeldern in Fluren und Gängen und
in besonderen Raumgeometrien
In Fluren und Gängen mit einer max. Breite von m, darf der Abstand
zwischen zwei Rauchmeldern max. 15 m betragen. Der Abstand zur Stirnseite
eines Flures darf nicht mehr als 7,5 m betragen.
geradliniger Flur oder Gang
in großen Fluren und Gängen
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rechtwinkliger Flur oder Gang
in Eckbereichen