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Arbeiten Mit Dem Flurförderzeug; Sicherheitsregeln Für Den Fahrbetrieb - Jungheinrich ESE 20 Betriebsanleitung

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Arbeiten mit dem Flurförderzeug
4.1
Sicherheitsregeln für den Fahrbetrieb
Fahrwege und Arbeitsbereiche: Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen
Wege befahren werden. Unbefugte Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben.
Die Last darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Verhalten beim Fahren: Der Fahrer muß die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen
Gegebenheiten anpassen. Langsam fahren muß er z.B. in Kurven, an und in engen
Durchgängen, beim Durchfahren von Pendeltüren, an unübersichtlichen Stellen. Er
muß stets sicheren Bremsabstand zu vor ihm fahrenden Fahrzeugen halten und das
Flurförderzeug stets unter Kontrolle haben. Plötzliches Anhalten (außer im Gefahr-
fall), schnelles Wenden, Überholen an gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen ist
verboten. Ein Hinauslehnen oder Hinausgreifen aus dem Arbeits- und Bedienbereich
ist verboten.
Sichtverhältnisse beim Fahren: Der Fahrer muß in Fahrtrichtung schauen und
immer einen ausreichenden Überblick über die von ihm befahrene Strecke haben.
Werden Ladeeinheiten transportiert, die die Sicht beeinträchtigen, muß das Flurför-
derzeug mit hinten befindlicher Last fahren. Ist dies nicht möglich, muß eine zweite
Person als Warnposten vor dem Flurförderzeug gehen.
Befahren von Steigungen oder Gefällen: Das Befahren von Steigungen bzw.
Gefällen ist nur gestattet, wenn diese als Verkehrsweg ausgewiesen sowie sauber
und griffig sind und gemäß technischen Fahrzeugspezifikationen sicher befahren
werden können. Dabei ist die Ladeeinheit stets bergseitig zu führen. Wenden, schrä-
ges Befahren und Abstellen des Flurförderzeuges an Steigungen bzw. Gefällen ist
verboten. Gefälle dürfen nur mit verminderter Geschwindigkeit und bei permanenter
Bremsbereitschaft befahren werden.
Befahren von Aufzügen oder Ladebrücken: Aufzüge oder Ladebrücken dürfen nur
befahren werden, wenn diese über ausreichende Tragfähigkeit verfügen, nach ihrer
Bauart für das Befahren geeignet und vom Betreiber für das Befahren freigegeben
sind. Dies ist vor dem Befahren zu prüfen. Das Flurförderzeug muß mit der Ladeein-
heit voran in den Aufzug gefahren werden und eine Position einnehmen, die ein
Berühren der Schachtwände ausschließt. Personen, die im Aufzug mitfahren, dürfen
diesen erst betreten, wenn das Flurförderzeug sicher steht und müssen den Aufzug
vor dem Flurförderzeug verlassen.
Beschaffenheit der zu transportierenden Last: Es dürfen nur vorschriftmäßig gesi-
cherte Lasten transportiert werden. Niemals Lasten befördern, die höher als die
Spitze des Gabelträgers oder Lastschutzgitters gestapelt sind.
Schleppen von Anhängern: Die für das Flurförderzeug angegebene maximale
Anhängelast für ungebremste und/oder gebremste Anhänger darf nicht überschritten
werden. Die Ladung des Anhängers muß ordnungsgemäß gesichert sein und darf die
für die Fahrwege zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Nach dem
Ankuppeln muß der Fahrer vor Fahrtantritt prüfen, daß die Anhängekupplung gegen
Lösen gesichert ist. Schleppende Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, daß
ein sicheres Fahren und Abbremsen des Schleppzuges bei allen Fahrbewegungen
gewährleistet ist.
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