6.1.5 Mindestabstand zu reflektierenden Flächen
WARNUNG
Reflektierende Flächen in der Nähe von optischen Schutzeinrichtungen können die
Strahlen des Senders auf Umwegen in den Empfänger lenken. Das kann dazu führen,
dass ein Objekt im Schutzfeld nicht erkannt wird! Daher müssen alle reflektierenden
Flächen und Gegenstände (z.B. Materialbehälter, Bleche) einen Mindestabstand a
zum Schutzfeld einhalten. Der Mindestabstand a ist abhängig von der Entfernung b
zwischen Sender und Empfänger.
a = Abstand
b = Schutzfeldbreite
c = reflektierende Fläche
Abb. 6.1-5: Mindestabstände zu reflektierenden Flächen
Bei der Berechnung des Mindestabstandes a zu reflektierenden Flächen ist zu
beachten, das bei einer Schutzfeldbreite b von 3 m oder kleiner ein Mindestabstand
von 131 mm nicht unterschritten werden darf. Bei Schutzfeldbreiten b über 3 m wird
der Mindestabstand a anhand der folgenden Formel berechnet:
a [m] = 0,044 x b [m]
44
a
b
c