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KAPITEL 1

1.2 BESTIMMUNG

Die Streumaschine ist zum Streuen des nachfolgend aufgeführten Materials auf öffentlichen
Straßen und Gehwegen bestimmt:
Nicht chemische Streumittel:
Chemische Streumittel in fester Form:
Gemisch aus festen chemischen und nicht chemischen Streumitteln.
Chemische Streumittel werden für die Beseitigung von Glatteis und Vereisungen sowie zur
Vorbeugung der Bildung von Vereisungen und Schneeglätte eingesetzt. Chemische
Streumittel werden nur nach vorheriger mechanischer Schneebeseitigung eingesetzt (gemäß
der Verordnung des Umweltministers, Gesetzbl. Nr. 230, Pos. 1960).
Eine andere Verwendung der Streumaschine als die oben beschriebene ist unzulässig. Zur
bestimmungsgemäßen Verwendung zählen auch die vorschriftsmäßige und sichere
Bedienung sowie die Wartung der Maschine. Aus diesem Grund ist der Benutzer verpflichtet:
sich mit dem Inhalt der BETRIEBSANLEITUNG vertraut zu machen und deren
Anweisungen zu befolgen,
sich die Funktionsweise sowie den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb des
Anhängers verständlich zu machen,
die allgemeinen Arbeitssicherheitsregeln zu befolgen,
Unfällen vorzubeugen,
die Verkehrsregeln zu befolgen.
Die Streumaschine ist nicht für den Transport von Menschen oder Tieren bestimmt und
geeignet.
• Sand mit einer Korngröße von 0.1 bis 1 mm,
• Natürliches oder künstliches Streugut mit einer Korngröße bis zu
4 mm,
• Natriumchlorid (NaCl),
• Calciumchlorid (CaCl
• Magnesiumchlorid (MgCl
),
2
),
2
1.5
Pronar T131
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