Audiometrische Differenz zwischen Luft- und
•
Knochenleitung von mindestens 15 dB bei
500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz;
Sichtbarer Nachweis einer signifikanten
•
Cerumenansammlung oder eines Fremdkörpers
im Gehörgang;
Schmerzen oder Beschwerden im Ohr;
•
Abnormes Erscheinungsbild des Trommelfells
•
und des Gehörgangs wie z. B.:
– Entzündung des äußeren Gehörgangs;
– perforiertes Trommelfell;
– andere Auffälligkeiten, welche der Hörakusti-
ker für ein medizinisches Anliegen hält.
Bei der Auswahl und Anpassung eines Hörgeräts,
dessen maximaler Schalldruck 132 Dezibel (dB SPL)
übersteigt, sollte besondere Vorsicht angewandt
werden, da das Risiko bestehen könnte, das
verbleibende Hörvermögen des Hörgeräteträgers
zu beeinträchtigen.
(Diese Bestimmung gilt nur für Hörgeräte mit
einer maximalen Schalldruckkapazität von über
132 dB SPL.)
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Der Hörakustiker kann entscheiden, dass eine
Überweisung nicht angemessen oder im besten
Interesse des Patienten ist, wenn:
Es hinreichende Beweise dafür gibt, dass
•
der Zustand vollständig von einem Facharzt
untersucht wurde und eine mögliche
Behandlung durchgeführt wurde;
Die Erkrankung hat sich seit der vorherigen
•
Untersuchung und/oder Behandlung weder
verschlechtert noch signifikant verändert.
Hat sich der Kunde auf der Grundlage einer
informierten und fachkundigen Entscheidung
dazu entschieden, den Ratschlag, ein ärztliches
Gutachten einzuholen, nicht anzunehmen,
ist es zulässig, mit der Empfehlung passender
Hörsysteme fortzufahren, sofern folgende
Aspekte beachtet werden:
Die Empfehlung wird sich nicht nachteilig auf die
•
Gesundheit oder das allgemeine Wohlbefinden
des Kunden auswirken.
Die Unterlagen belegen, dass alle notwendigen
•
Überlegungen zum Wohl des Kunden angestellt
wurden.
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