Nach der ersten Betriebsstunde
Alle Klingenverschraubungen nachziehen
Sicherheitshinweise
1. Kontrolle
- Den Zustand der Messer und die Messerbefestigung
kontrollieren.
- Die Mähscheiben auf Beschädigung überprüfen (Siehe
Kapitel "Wartung und Instandhaltung")
2. Schalten Sie die Maschine nur in Arbeitsstellung
ein und überschreiten Sie die vorgeschriebene
Zapfwellendrehzahl) nicht!
Ein Abziehbild, welches neben dem Getriebe angebracht
ist, gibt Auskunft für welche Zapfwellendrehzahl Ihr
Mähwerk ausgerüstet ist.
1 0 0 0 U p m
• D e n Z a p f we l l e n a n t r i e b g r u n d s ä t z l i c h n u r
d a n n e i n s c h a l t e n , w e n n s i c h s ä m t l i c h e
Sicherheitseinrichtungen (Abdeckungen, Schutztücher,
Verkleidungen usw.) in ordnungsgemäßem Zustand
befinden und in Schutzstellung am Gerät angebracht
sind.
3. Auf richtige Drehrichtung der Zapfwelle achten!
4. Bei laufendem Motor Abstand halten.
- Verweisen Sie Personen aus dem Gefahrenbereich,
da Gefährdung durch fortgeschleuderte Fremdkörper
bestehen kann. Besondere Vorsicht ist auf steinigen
Feldern und in der Nähe von Straßen und Wegen
geboten.
1400-D INBETRIEBN_3904
Wichtige Bemerkungen vor Arbeitsbeginn
bsb 447 410
5. Verhindern Sie Beschädigungen!
• Die zu mähende Fläche muß frei von Hindernissen bzw.
Fremdkörpern sein. Fremdkörper (z.B. größere Steine,
Holzstücke, Grenzsteine usw.) können die Mäheinheit
beschädigen.
Falls trotzdem eine Kollision erfolgt
• Sofort anhalten und den Antrieb abschalten.
• Das Gerät sorgfältig auf Beschädigungen
überprüfen. Besonders zu prüfen sind die
Mähscheiben und deren Antriebswelle
(4a).
• Gegebenfalls zusätzlich von einer
Fachwerkstätte überprüfen lassen.
Nach jedem Fremdkörperkontakt
• Den Zustand der Messer und die Messerbefestigung
kontrollieren.
• Alle Klingenverschraubungen nachziehen.
6. Gehörschutz tragen
Bedingt durch die unterschiedlichen
Ausführungen der verschiedenen
Schlepperkabinen, kann der
Geräuschpegel am Arbeitsplatz,
vom gemessenen Wert (siehe
Techn. Daten) abweichen.
• Wird ein Geräuschpegel von 85 dB(A) erreicht oder
überschritten, muß vom Unternehmer (Landwirt) ein
geeigneter Gehörschutz bereitgestellt werden (UVV
1.1 § 2).
• Wird ein Geräuschpegel von 90 dB(A) erreicht oder
überschritten, muß der Gehörschutz getragen werden
(UVV 1.1 § 16).
- 14 -
INBETRIEBNAHME
4a
D
Sicherheits-
hinweise
(siehe Anhang-A
Pkt. 1-7)