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Allgemeine Betreiberpflichten - Bauer Rg 19 T # 0225 Betriebsanleitung

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– Keine körperlichen/geistigen Einschränkungen, die Aufmerksamkeit und Urteilsvermögen
zeitweilig oder auf Dauer einschränken (zum Beispiel durch Übermüdung, Krankheit oder
Telefonieren mit Mobiltelefonen).
– Kein Alkoholeinfluss, Drogeneinfluss oder Medikamenteneinfluss.
– Keine offenen langen Haare, lose Kleidung oder Schmuck tragen.
– Ein eventuell vorgeschriebenes, gesetzliches Mindestalter muss erfüllt sein.
Das Personal muss entsprechend der anfallenden Arbeiten und der vorliegenden Arbeitsumgebun-
gen folgende persönliche Schutzausrüstung tragen:
– Warnweste
– Schutzhelm
– Sicherheitsschuhe
– Gehörschutz
– Schutzhandschuhe
– Schutzbrille
– Schutzkleidung (zum Beispiel entsprechende Jacke, Hose, Schutzmantel)
– Atemschutzmaske
Das Personal muss folgende Kenntnisse zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit besitzen:
– Funktion und Lokalisierung aller Sicherheitseinrichtungen und Schutzeinrichtungen des Ge-
rätes.
– Abgrenzung, Sicherung und Kennzeichnung von Gefahrenbereichen des Gerätes.
– Verhalten bei Gefahren und im Notfall.
– Standort und Benutzung von Feuerlöschern sowie Erste-Hilfe-Kasten.
– Umgang mit Kraftstoffen, Ölen und sonstigen Betriebsstoffen und Hilfsstoffen.
– Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz.
Zudem:
– Kein Feuer und offenes Licht in unmittelbarer Nähe des Gerätes.
– Kein Rauchen, Essen und Trinken in unmittelbarer Nähe des Gerätes.
1.2.4

Allgemeine Betreiberpflichten

Der Betreiber darf das Gerät nur in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand in Betrieb neh-
men. Er muss dafür sorgen, dass neben den Sicherheitshinweisen in der Betriebsanleitung die all-
gemeingültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Bestimmungen zum Um-
weltschutz des jeweiligen Einsatzlandes beachtet und eingehalten werden. Derartige zusätzliche
Vorschriften können zum Beispiel Erste-Hilfe-Maßnahmen, Brandmeldemöglichkeiten und Brand-
bekämpfungsmöglichkeiten, Umgang mit Gefahrstoffen, Bereitstellen/Tragen persönlicher Schutz-
ausrüstung oder straßenverkehrsrechtliche Regelungen sein. Den aktuellen Stand dieser Regel-
werke muss der Betreiber selbst feststellen.
RG 19 T # 0225 / V01_de_10.2013
1 Sicherheit
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