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Bauer RG 19 T # 0225 Betriebsanleitung Seite 277

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8 Umweltschutz/Entsorgung
8
Umweltschutz/Entsorgung
8.1
Allgemein
Bei allen Arbeiten am und mit dem Gerät sind die jeweiligen gesetzlichen Pflichten zur Abfallver-
meidung und ordnungsgemäßen Recyceln/Entsorgen einzuhalten. Eine eventuell vorhandene Zu-
satzdokumentation ist für die jeweiligen Arbeiten ebenfalls zu beachten.
In Naturschutzgebieten gelten unter Umständen weitergehende als die hier vorgeschriebenen
Maßnahmen.
8.2
Lagerung und Transport von Geräten, Anlagen, Hilfsstoffen und
Betriebsstoffen
Vor Transport und Lagerung sind folgende Komponenten zu entleeren, zu reinigen, dicht zu ver-
schließen und zuverlässig vor dem Auslaufen zu schützen:
– Gekappte Leitungen
– Schlauchleitungen und Schlauchverbindungen
– Motorraum
– Kraftstofftank
– Öltanks
Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff müssen geeignete und ausreichend große Auffangbehälter
untergestellt werden. Beim Trennen von Hydraulikverbindungen, bei Ölwechsel und Reparatur, ist
darauf zu achten, dass kein Öl durch den Boden in den Untergrund gelangt. Das Befüllen bezie-
hungsweise Entleeren von zum Beispiel Öltanks/Hydraulikleitungen ist ständig zu beobachten.
Vor dem Einlagern sind Fettfilme und Ölfilme von den Bauteilen zu entfernen (Dampfstrahler). Öl-
haltiges Abwasser ist über eine entsprechend geeignete Anlage zu reinigen.
Hilfsstoffe und Betriebsstoffe, wie Schmierfette und Öle, Kraftstoffe, Kühlmittel oder Reinigungsmit-
tel müssen in geeigneten und entsprechend dafür gekennzeichneten Behältern oder Containern
aufbewahrt werden.
Bei der Lagerung von Hydraulikschläuchen und Hydraulikleitungen sind geeignete Lagerbedingun-
gen anzustreben. Die im Laufe der Zeit eintretende Alterung und die damit verbundene Änderung
von Werkstoffeigenschaften und Verbundeigenschaften sind möglichst gering zu halten. Die maxi-
male Lagerzeit sollte bei Hydraulikschläuchen und Hydraulikleitungen zwei Jahre nicht überschrei-
ten. Vor dem Einsatz länger eingelagerter Hydraulikschläuche und Hydraulikleitungen sind diese
auf erkennbare Schäden und Mängel zu prüfen. Die Prüfung darf nur von Personen erfolgen, die
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und eine zeitnahe, berufliche Tätigkeit über die
erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Hydraulikschläuchen und Hydraulikleitungen verfü-
gen.
Für die Dauer der Lagerung sind alle Komponenten, insbesondere Leitungen, Schläuche und Ver-
schraubungen, regelmäßig auf undichte Stellen beziehungsweise erkennbare Schäden zu prüfen.
Eventuelle Schäden sind von entsprechend autorisiertem Fachpersonal beheben zu lassen.
Gerätekomponenten und Behälter mit mehr als 20 l (5,3 gal) Fassungsvermögen dürfen nur auf be-
festigten Flächen (Beton oder Straßenbauweise) gelagert werden. Ist eine Lagerung auf unbefes-
tigtem Boden unumgänglich, darf kein Öl oder Kraftstoff auf den Boden abtropfen.
RG 19 T # 0225 / V01_de_10.2013
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