Das Gerät ist in regelmäßigen Abständen von einer besonders befähigten Person prüfen zu las-
sen. Die jeweiligen Prüfintervalle sind in der Betriebsanleitung definiert. Örtliche Gegebenheiten
können zu einer Veränderung der Prüfintervalle führen.
Besonders befähigte Personen sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfah-
rung Kenntnisse auf dem Gebiet der Spezialbaumaschinen haben, um den arbeitssicheren Zu-
stand von Geräten dieser Art gemäß den geltenden Normen und Regelungen sowie nach dem
Stand der Technik beurteilen zu können.
Es dürfen ausschließlich nur geeignete Werkzeuge für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten
verwendet werden.
1.2.3
Anforderungen an das Personal
Jede Person, die beauftragt ist, das Gerät zu betreiben oder zu warten, muss zuvor die komplette
Betriebsanleitung gelesen und verstanden haben. Dies gilt auch, wenn die betreffende Person mit
einem solchen Gerät bereits gearbeitet hat oder dafür geschult wurde.
Das Gerät darf nur von geschultem, sicherheitstechnisch unterwiesenem und autorisiertem Perso-
nal betrieben werden. Das Personal ist vor Beginn aller Tätigkeiten mit den Gefahren beim Um-
gang mit dem Gerät vertraut zu machen. Vom Gerät können hohe Unfallgefahren und Verletzungs-
gefahren ausgehen, wenn es von nicht entsprechend ausgebildeten Personen betrieben wird. Alle
Personen dürfen nur Arbeiten entsprechend ihrer Qualifikation durchführen.
Nur fachautorisiertes und sicherheitstechnisch unterwiesenes Personal darf Umrüstungsarbeiten,
Wartungsarbeiten, Montagearbeiten, Demontagearbeiten und Reparaturarbeiten ausführen. Hilfs-
personal darf nur besonders eingewiesen und beauftragt tätig sein.
Am Gerät zu schulendes, anzulernendes, einzuweisendes oder im Rahmen einer allgemeinen Aus-
bildung eingesetztes Personal darf nur unter ständiger Aufsicht eines entsprechend erfahrenen
Ausbilders eingesetzt werden.
Der Geräteführer muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
– Er muss ein eventuell vorgeschriebenes Mindestalter im Einsatzland erfüllen.
– Er muss im Umgang mit dem Gerät geschult sein und seine Befähigung hierzu entspre-
chend den Vorschriften des Einsatzlandes nachgewiesen haben.
– Er muss die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
– Er muss die jeweils vorgeschriebenen gesetzlichen Gesundheitsuntersuchungen erfolgreich
absolviert haben.
Erfahrungsgemäß sind Personen, die zusätzlich über die nachfolgenden Voraussetzungen verfü-
gen, idealerweise als Geräteführer geeignet:
– Personen, die in Deutschland eine Ausbildung zum/zur geprüften Baumaschinenführer/in im
Erdbau und Tiefbau oder eine in anderen Ländern vergleichbare Ausbildung erfolgreich ab-
solviert haben.
– Personen, die an speziellen Bauer-Lehrgängen erfolgreich teilgenommen haben.
– Personen, die über mindestens ein Jahr Baustellenerfahrung verfügen.
– Personen, die sich über Risiken und Gefahren, besonders im Spezialtiefbau, bewusst sind.
Jede mit Arbeiten am oder mit dem Gerät beauftragte Person muss zudem folgende Bedingungen
erfüllen:
40 - 280
1 Sicherheit
RG 19 T # 0225 / V01_de_10.2013