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Bauer RG 19 T # 0225 Betriebsanleitung Seite 30

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Ausschluss der Mängelhaftung:
A) Zuständigkeit beziehungsweise Verantwortung von BAUER
– BAUER liefert im Mängelhaftungsfall die zur Nacherfüllung erforderlichen (Ersatz-) Teile ge-
mäß CIF bzw. CIP Incoterms®2010.
– Soweit zur Durchführung der Nacherfüllung erforderlich, stellt BAUER auch Personal bei.
Die im Rahmen der Nacherfüllung ausgebauten Bauteile gehen nach erfolgtem Austausch in das
Eigentum von BAUER über. BAUER entscheidet dann über eine eventuelle Rücklieferung der aus-
gebauten Bauteile auf Kosten und Gefahr von BAUER oder eine anderweitige weitere Vorgehens-
weise. Rücklieferungen sind stets nach den Vorgaben von BAUER durchzuführen.
– Rücklieferungen/Fristen
Für Rücklieferungen gelten folgende Fristen vom Zeitpunkt der Ankunft der Neuteile auf der
Baustelle im Einsatzland bis zur Ankunft der ausgebauten Bauteile am Firmensitz von BAU-
ER oder einen anderen von BAUER benannten Bestimmungsort.
– Bei Rücklieferung mit Luftfracht: 4 Wochen
– Bei Rücklieferung mit Seefracht: 4 Monate
Sofern ausgebaute Bauteile, deren Rückversand mit Seefracht angewiesen ist, nicht recht-
zeitig zurückgeliefert werden können (z. B. aufgrund der Baustellensituation), ist der BAU-
ER-Kundendienst spätestens 6 Wochen vor Ablauf der oben genannten Frist schriftlich über
die Verzögerung zu informieren. BAUER kann die Frist für die Rücklieferung dann verlän-
gern.
Für Rücklieferungen mit Luftfracht ist grundsätzlich keine Verlängerung der Frist möglich.
Falls Rücklieferungen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgen, sind die im Rahmen
des jeweiligen Mängelhaftungsfalls von BAUER erbrachten Nacherfüllungsleistungen vom
Kunden zu bezahlen.
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Mängelhaftung
– Schäden durch Bedienfehler, unsachgemäßen Ge-
brauch oder Aufbau oder unsachgemäße Inbetrieb-
nahme sowie Missbrauch des Produkts.
– Schäden durch mangelhafte(n) Service und War-
tung.
– Unsachgemäß durchgeführte Reparaturen.
– Von BAUER nicht genehmigte Modifikationen bzw.
Umbauten des Produkts.
– Gewaltschäden.
– Verschleißteile. Dies gilt nicht, wenn ein Verschleiß-
teil nachweislich mangelhaft ist (z. B. infolge eines
Material- oder Fabrikationsfehlers).
Hinweis: Bei Bohrwerkzeugen, Kellystangen, Seilen
etc. handelt es sich um Verschleißteile.
RG 19 T # 0225 / V01_de_10.2013
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