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Jungheinrich DFG 670 Betriebsanleitung Seite 50

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D Flurförderzeugbetankung
1
Allgemein
1.1
Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Dieselkraftstoff und
Flüssiggas
WARNUNG!
Unfallgefahr durch nicht gesichertes Flurförderzeug
Das Flurförderzeug kann unbeabsichtigt in Bewegung geraten.
Vor dem Auftanken bzw. dem Wechseln der Treibgasflasche das Flurförderzeug
sicher abstellen, siehe "Flurförderzeug gesichert abstellen" auf Seite 107.
WARNUNG!
Unfallgefahr durch Entzünden
Kraftstoffe und Treibgas können sich entzünden.
Beim Umgang mit Kraftstoffen und Treibgas sind in der Nähe des Auftankbereiches
Rauchen, offenes Licht und andere Entzündungsquellen verboten.
Schilder, die den Bereich kennzeichnen, sichtbar anbringen.
Das Aufbewahren von leicht entflammbaren Materialien in diesem Bereich ist
verboten.
Funktionsfähige Pulverlöscher müssen jederzeit griffbereit im Auftankbereich zur
Verfügung stehen.
Zur Bekämpfung von Flüssiggasbränden nur Pulverlöscher der Brandklassen A, B
und C verwenden.
Undichte Treibgasflaschen unverzüglich ins Freie bringen, durch sichtbare
Kennzeichnung sichern und dem Lieferanten melden.
Lagerung und Transport
Die Einrichtungen zum Lagern und Befördern von Dieselkraftstoff und Flüssiggas
müssen den gesetzlichen Forderungen entsprechen.
Steht keine Zapfstelle zur Verfügung, muss der Kraftstoff in sauberen und
zugelassenen Gefäßen gelagert und transportiert werden.
Der Inhalt muss deutlich am Behälter gekennzeichnet sein.
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