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SUPER 65 |
AUFBAU- UND VERWENDUNGSANLEITUNG
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
DER RUX GMBH, NEUE STRASSE 7, 58135 HAGEN
§ 1 – Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehen-
de oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestel-
lers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt.
Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingun-
gen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 – Angebote
1. Unsere Angebote verstehen sich in allen Teilen freibleibend.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unter-
lagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustim-
mung zugänglich gemacht werden.
§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich der Verpackung und Fracht-
kosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zzgl.
Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
3. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Besteller spä-
testens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung
in Verzug, sofern nicht vorher aufgrund einer Mahnung Verzug eintritt. Zum
Abzug von Skonto ist der Besteller ohne besondere schriftliche Vereinbar-
ung nicht berechtigt.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gege-
nansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbe-
haltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem glei-
chen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.
5. Bei Auftragswerten unter unserem Mindestbestellwert von 50,00 EUR wird
eine Verwaltungspauschale in Höhe von 20,00 EUR in Rechnung gestellt.
§ 4 – Lieferung und Lieferzeit
1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Ver-
sendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf
den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit
dem Transport beauftragten Dritten.
2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so
sind Ansprüche des Bestellers auf den Ersatz des Verzugsschadens auf ei-
nen Betrag in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche
des Verzuges, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes beschränkt. Diese
Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht (dies sind Pflich-
ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf ).
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die
über die in Abs. 1 und 2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten
Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Le-
bens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht
verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung
von uns zu vertreten ist.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer ange-
messenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt
oder auf der Leistung besteht.
Stand:
98
04/2020
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mit-
wirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall
geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Be-
triebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses Absch-
nitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten oder rechtmäßig gesetzter Lie-
ferfristen setzt voraus, dass wir von unseren Vorlieferanten rechtzeitig mit
den bestellten und für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Vormateri-
alien oder Zukaufteilen beliefert werden (Selbstbelieferungsvorbehalt). Sind
wir aufgrund nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten
nicht in der Lage, vereinbarte oder gesetzte Liefertermine einzuhalten, gera-
ten wir nicht in Verzug, wenn das Vormaterial rechtzeitig bestellt wurde und
wir auch ansonsten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben,
um eine rechtzeitige Belieferung mit Vormaterial sicherzustellen.
§ 5 – Gefahrübergang
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt,
ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf
Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr
geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auf den
Besteller über.
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Trans-
portversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
3. Das Material wird in der Regel unverpackt und nicht gegen Rost ge-
schützt geliefert. Bei verpackt geliefertem Material übernimmt der Käufer
die Verpflichtung des Auspackens und der Entsorgung der Verpackung auf
seine Kosten.
§ 6 – Mängelgewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungs-
gemäß nachgekommen ist. § 377 HGB gelten auch dann entsprechend,
wenn wir für den Besteller eine reine Werkleistung erbringen. Zudem muss
die gelieferte Ware sach- und fachgerecht gelagert und verarbeitet oder be-
nutzt werden. Zur sach- und fachgerechten Lagerung gehört beispielsweise
bei Holzmaterialien deren Belüftung. Ein sach- und fachgerechter Umgang
mit den Waren erfordert beim Auf- und Abbau von Gerüsten die Beachtung
aller vorgeschriebenen Regeln der Technik einschließlich der DIN-Normen
und Einhaltung aller Zulassungsvorschriften und staatlichen Vorgaben.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die
Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben.
3. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder ver-
zögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu
vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl,
so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausge-
schlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegen-
stand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgange-
nen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder für deren Haltbarkeit
übernommen haben.
Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt weiter nicht für solche Schä-
T +49 (0) 2331 4709-180 · INFO@SCAFOM-RUX.DE
den, die durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf ) verursacht wurden; sofern nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder von uns Garantien über-
nommen wurden, ist unsere Haftung in diesem Fall der Höhe nach auf die
vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
5. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Mo-
naten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau-
werke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
§ 7 – Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungs-
ersatz, als in § 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht
für Ansprüche, die gemäß der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für
fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Der Haftungs-
ausschluss gilt ebenfalls nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässig-
keit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in
Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (dies sind Pflichten, de-
ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf ).
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragsp-
flichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden be-
grenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorste-
henden Regelungen nicht verbunden.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbei-
ter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 – Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen
Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Fracht, Ver-
packung usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbeson-
dere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutre-
ten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der nach Abzug der angemessenen
Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbindlich-
keiten des Bestellers anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er
hat diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Instandhaltungs-
arbeiten hat der Besteller, soweit erforderlich, auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verp-
flichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist in
diesem Falle weiter verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergericht-
lichen Geltendmachung unserer Rechte voll umfänglich zu unterstützen,
insbesondere uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordn-
ungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt,
wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahm-
ten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie
erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Verg-
leichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn
der Besteller seine Zahlungen einstellt.
Stand:
04/2020
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzu-
ziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen In-
formationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitzuteilen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht ge-
hörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sa-
che im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum über-
trägt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Mi-
teigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. In diesem Fall ist der
Besteller verpflichtet, das in seinem Besitz befindliche Gerüstmaterial so zu
kennzeichnen, dass erforderlichenfalls eine zweifelsfreie Identifizierung des
noch in unserem Eigentum stehenden Materials möglich ist. Im Fall des Ver-
zichts auf eine Forderungsabtretung ist der Besteller verpflichtet, zuvor alle
Forderungen aus dem Verkauf von Gerüstmaterial offenzulegen.
§ 9 – Erfüllungsort, anwendbares Recht
und Gerichtsstand
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz
unseres Unternehmens. Dieser befindet sich in Hagen.
2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit
des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
3. Sofern der Besteller Kaufmann ist, sind für alle Rechtsstreitigkeiten die Ge-
richte der Bundesrepublik Deutschland international zuständig.
Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen. Diese Zuständigkeitsregelungen gelten auch für Klagen im
Wechsel- oder Scheckprozess.
4. Verstößt der Besteller gegen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts, in-
sbesondere hinsichtlich notwendiger Angaben zur Umsatzsteuer-ID-Num-
mer, ist der Besteller verpflichtet, jeden für uns hieraus erwachsenden steu-
erlichen Nachteil zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.
§ 10 – Schlussbestimmungen
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Rege-
lungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Re-
gelungslücke gekannt hätten.
Stand: 04 Juli 2016
RUX GmbH · Neue Straße 7 · D-58135 Hagen · Germany
Tel: +49 (0) 2331 47 09-0 · Fax: +49 (0) 2331 47 09-202
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Geschäftsführer: Volker Rux · HRB 4435 · Amtsgericht Hagen
Ust.-Id.-Nr. DE 813 733 780 · St.-Nr. 321/5784/0172
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