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Probebelastungen; Oberer Abschluss Des Gerüstes - Scafom-Rux Super 65 Aufbau- Und Verwendungsanweisung

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SUPER 65 |
AUFBAU- UND VERWENDUNGSANLEITUNG

4.4.7.7 Probebelastungen

Sind Probebelastungen erforderlich, müssen diese an der Verwendungsstelle durchgeführt
werden.
Zum Durchführen der Probebelastungen müssen geeignete Prüfgeräte verwendet werden.
Verankerungspunkte, an denen Probebelastungen durchzuführen sind, müssen von einer
befähigten Person nach Anzahl und Lage bestimmt werden.
Die Probebelastungen sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:
• die Probelast muss das 1,2-fache der geforderten Verankerungskraft nach
Abschnitt 9.2 betragen;
• der Prüfumfang muss beim Verankerungsgrund aus
- Beton mindestens 10 %,
- anderen Baustoffen mindestens 30 %
aller verwendeten Befestigungen, jedoch mindestens 5 Probebelastungen, umfassen.
• Nehmen einzelne oder mehrere Befestigungsmittel die Probelast nicht auf,
hat die befähigte Person
- die Ursachen hierfür zu ermitteln,
- eine Ersatzbefestigung zu schaffen und
- den Prüfumfang gegebenenfalls zu erhöhen.
Die Prüfergebnisse sind schriftlich aufzuzeichnen und mindestens für die Dauer der Standzeit
des Gerüstes aufzubewahren.
Muster für Verankerungsprotokolle finden sich unter Punkt 10, sowie in der DGUV Information
201-011, vormals BGI/GUV-I 663.
Stand:
44
04/2020
T +49 (0) 2331 4709-180 · INFO@SCAFOM-RUX.DE
4.5 OBERER ABSCHLUSS DES GERÜSTES
Über der obersten Gerüstlage werden Geländerpfosten mit Traversen aufgesteckt und mit den
Ringschrauben des Geländerpfostens gesichert. An den Kippstiften der Geländerpfosten werden
Geländerholme und Zwischenholme montiert (siehe Bild 44 und Abschnitt 4.2.5).
Bild 44: Oberer Abschluss mit Geländerpfosten mit Traversen.
Alternativ dürfen Geländerpfosten und separate Belagsicherungen verwendet werden
(siehe Bild 45).
Bild 45: Oberer Abschluss mit Geländerpfosten und Belagsicherungen.
Die Montage erfolgt analog zum Abschnitt 4.4.5 die Sicherung gegen Absturz - je nach dem
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (s. Abschnitt 4.4.2) des Gerüstbauer / Gerüstersteller -
entsprechend den Abschnitten 4.4.5.1 oder 4.4.5.2.
Stand:
04/2020
45
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