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SUPER 65 |
AUFBAU- UND VERWENDUNGSANLEITUNG
5.8 ÜBER DER LETZTEN VERANKERUNG FREISTEHENDE GERÜSTLAGEN
In Zwischenzuständen bei der Errichtung von Gebäuden darf die oberste Gerüstlage die oberste
Verankerungsebene um 2 m überragen (siehe Bild 62).
Bild 62: Freistehende Gerüstlage als Zwischenzustand beim Errichten von Gebäuden
Die unverankerten Gerüstrahmen sind zugfest mit den darunter stehenden
Gerüstrahmen zu verbinden. Z. B. mit Fallsteckern (siehe Bild 32).
Die Haltepunkte in der jeweils obersten Verankerungsebene sind mindestens für die
Aufnahme einer Kraft von 4,1 kN rechtwinkelig zur Fassade auszulegen.
Stand:
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04/2020
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5.9 BEKLEIDUNGEN
Das Gerüst darf z.B. mit Netzen oder Planen bekleidet werden.
Für bekleidete Gerüste sind zusätzliche Verankerungen erforderlich (siehe Abschnitt 9.2).
Für eine Bekleidung des Gerüstes mit Netzen sind RUX-Netze zu verwenden, die die
Anforderungen an die Luftdurchlässigkeit und an die Abstände der Befestigung erfüllen. Die
Netze werden mit Einmalbindern an den äußeren Ständerrohren der Vertikalrahmen mit einem
maximalen Abstand von 20 cm befestigt.
Für die Bekleidung mit Planen dürfen systemunabhängige Planen verwendet werden.
Bild 63: Bekleidung mit Netzen
Netze und Planen sind mit Einmalbindern an den Außenständern der Vertikalrahmen zu
befestigen. Der maximal zulässige Abstand der Befestigungen beträgt 20 cm.
Gerüstbekleidungen sind um die Stirnseiten der Gerüste herumzuführen.
Stand:
04/2020
Bild 64: Bekleidung mit Planen
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