13. Stillegung, Entsorgung
13.
Stilllegung, Entsorgung
13.1 Vorübergehende Stilllegung
Eine vorübergehende Stilllegung erfolgt
durch:
○ Ausschalten der übergeordneten
Maschine
○ Lösen der Spannungsversorgung am
Produkt
13.2 Endgültige Stilllegung, Demontage
Die endgültige Stilllegung und Demontage
des Produktes ist durch den Betreiber fach-
gerecht zu planen und unter Beachtung aller
einzuhaltenden Vorschriften durchzuführen.
13.3 Entsorgung
Länder innerhalb der Europäischen Union
Abfälle sollten nach Möglichkeit vermieden
oder minimiert werden. Die Entsorgung von
mit Schmierstoff kontaminierten Produkten
muss unter Einhaltung der Umweltschutz-
anforderungen und Abfallbeseitigungs-
vorschriften sowie der Anforderungen der
örtlichen Behörden über ein anerkanntes
Abfallbeseitigungsunternehmen
Verantwortlich für die konkrete
Einstufung ist der Abfallerzeuger,
da der Europäische Abfallkatalog
für gleiche Abfälle unterschiedli-
cher Herkunft verschiedene Ent-
sorgungsschlüssel vorsieht.
Elektrische Komponenten
sind gemäß WEEE-Richtlinie 2012/19/EU
zu entsorgen bzw. zu recyclen.
Kunststoff- oder Metallteile
können über den Gewerbemüll entsorgt
werden.
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Länder außerhalb der Europäischen Union
Entsorgung erfolgt gemäß den jeweils
geltenden Gesetzen und Vorschriften des
Landes.
erfolgen.
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951-171-063
Version 01