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Viessmann VITOLIGNO 300-C VL3C Planungsanleitung Seite 131

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Planungshinweise
(Fortsetzung)
■ Türen bzw. Einstiegsöffnungen in den Pelletlagerraum müssen
nach außen aufgehen und staubdicht ausgeführt sein (mit umlauf-
ender Dichtung). Bei Pelletlagermengen über 6,5 t müssen Türen
selbstschließend und feuerhemmend T30 ausgeführt sein.
■ An der Innenseite der Türöffnung müssen Schutzbretter ange-
bracht werden, damit die Pellets nicht gegen die Tür drücken
(siehe Kapitel "Zubehör Pelletlagerung").
■ Im Pelletlagerraum sollten keine Elektroinstallationen vorhanden
sein. Notwendige Elektroinstallationen müssen explosionsge-
schützt – entsprechend den geltenden Vorschriften – ausgeführt
werden.
■ AT: In Österreich sind Umfassungswände und Geschossdecken
des Lagerraums entsprechend der Brandwiderstandsklasse F90
und Türen bzw. Einstiegsöffnungen entsprechend T30 auszufüh-
ren. Die Brandschutzbedingungen gemäß TRVB H118 und die
jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
■ Wasserführende Leitungen im Lagerraum sollten wegen Kondens-
wasserbildung und der Gefahr von Rohrbruch vermieden werden.
■ Es muss immer je ein Befüllstutzen H sowie ein Rückluftstut-
zen G mit Kupplung vom System Storz Typ A Ø 100 mm (Feuer-
wehrschlauchstutzen) mit Verlängerungsrohren in den Pelletlager-
raum verwendet werden. Die Rohre müssen aus Metall sein und
mit dem Mauerwerk verbunden und geerdet werden.
Brandschutz
Anforderungen an den Pelletlagerraum gemäß der Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVo, Stand September 2007)
Pelletlagermenge < 10 000 l
(ca. 6 500 kg)
Keine Anforderungen an
– Wände
– Decken
– Türen
– Nutzung
Die Übernahme der M-FeuVo unterliegt dem Länderrecht. Anforde-
rungen an den Pelletlagerraum legt die jeweilige Landesfeuerungs-
verordnung fest und sind entsprechend einzuhalten. Gegenwärtig ist
dies noch nicht in allen Bundesländern geschehen.
VITOLIGNO 300-C
Pelletlagermenge > 10 000 l (ca. 6 500 kg)
Anforderungen an den Pelletlagerraum
– Wände F90
– Decken F90
– Türen und Einstiegsöffnungen mit selbstschließ-
enden und feuerhemmenden (T30) Abschlüssen
– Keine andere Nutzung des Lagerraums
– Keine Leitungen durch Decken und Wände
■ Gegenüber dem Befüllstutzen muss zum Schutz der Pellets und
des Mauerwerks eine Prallmatte C angebracht werden.
■ Der Pelletlagerraum muss frei von Fremdkörpern (kleine Steine,
Holzteilchen usw.) sein.
■ Die Mauerdurchführung für die Raumaustragung ist von der Lager-
raumseite her feuerfest zu verschließen (z. B. verputzen).
■ Der Pelletlagerraum muss für Kinder unzugänglich ausgeführt
sein. Vor dem Befüllen des Lagerraums sollte der Holzpelletkessel
ca. eine Stunde vorher abgestellt werden. Vor Betreten des Lager-
raums sollte der Raum ausreichend belüftet werden.
■ Der Schrägboden im Pelletlagerraum ist vorzugsweise aus Holz-
werkstoffen mit einer glatten Oberfläche auszuführen. In der Pra-
xis haben sich dreischichtige Schalungsplatten und mehrschich-
tige Sperrholzplatten bewährt. Einfache Spanplatten sind dagegen
ungeeignet.
Hinweis
Für weiterführende Informationen wird auf die VDI 3464 „Lagerung
von Holzpellets beim Verbraucher" sowie Broschüre „Empfehlungen
zur Lagerung von Holzpellets" von DEPV e. V. und DEPI (Deutsches
Pelletinstitut) verwiesen.
Nenn-Wärmeleistung des Heizkessels ≤ 50 kW
Für feste Brennstoffe (Aufstellräume für Feuerstätten)
– Keine Anforderungen an den Raum
– Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte durch
min. Öffnung von 150 cm
– Abstand der Feuerstätte zum Brennstofflager min.
1 m oder geringer bei belüftetem Strahlungsschutz
– Pelletmengen bis 6 000 kg dürfen im Heizraum ge-
lagert werden.
Bezüglich der in Ihrem Bundesland gültigen Fassung und den sich
daraus ergebenden Anforderungen informiert Sie der jeweilige Lan-
desinnungsverband der Schornsteinfeger oder der zuständige
Bezirksschornsteinfeger.
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