Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken
Inhaltsverzeichnis

Werbung

8.5

Solo-Bohrung

Zur Ausführung einer Solo-Bohrung muss die Erdrakete mit der Endverschraubung
ausgestattet sein.
Es ist darauf zu achten, dass Schlauchkupplungen richtig verriegelt und
Anbauteile der Maschine fest angeschlossen sind, bevor die Maschine
gestartet wird.
Vor dem Einsatz ist die Steuerfunktion der Erdrakete zu überprüfen,
insbesondere nach einer längeren Betriebspause.
Zur Ausführung einer Solo-Bohrung ist folgendermaßen vorzugehen:
a) Druckluftschläuche
Druckluftschläuchen).
b) Erdrakete MAX K55S in die Startgrube einführen und nach der geplanten Bohrlinie
zielgenau ausrichten (siehe Abschnitt 8.3 Ausrichten der Erdrakete MAX K55S).
c) Steuerventilhebel auf Vorgang (F) einstellen.
d) Ventil der Luftzufuhr (2) am MAX-Öler mit einer schnellen Bewegung max. öffnen, um
die Maschine mit voller Energie starten zu lassen.
Bei Betätigung und beim Einlaufen der Erdrakete MAX K55S ins
Erdreich ist Gehörschutz zu benutzen!
Es ist verboten, im Bereich zwischen dem Maschinenkopf und der
Grubenwand mit Gliedern zu operieren. Es besteht die Quetschgefahr!
e) Wenn die Maschine zu arbeiten beginnt, ist die Druckluftzufuhr zu drosseln. Es ist
notwendig, denn die Maschine ist noch nicht ins Erdreich eingelaufen und bei voller
Öffnung des Luftzufuhrventils am MAX-Öler (2) kann die Erdrakete ohne ins Erdreich
einzulaufen hin und her gehen (Erdrakete schwimmt). Durch die Drosselung der
Druckluft wird dies verhindern und die Maschine fängt an, ins Erdreich einzulaufen.
f) Während die Erdrakete ins Erdreich einläuft, ist sie einige Male anzuhalten. Richtung
kontrollieren, damit eine Abweichung von der Bohrlinie vermieden wird.
g) Ist die Maschine zum 1/2÷2/3 in das Erdreich eingelaufen (je nach Bodenklasse) kann
man allmählich die Menge der Luftzufuhr erhöhen bis zur vollen Öffnung des Ventils.
h) Beim Verschwinden der Erdrakete in der Grubenwand werden Erdteile schlagartig
herausgeworfen. Dies kann zur Augenbeschädigung führen.
anschließen
(siehe
17 / 31
Abschnitt
8.2
Anschließen
von

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis