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Verhalten Im Notfall; Bestimmungsgemäße Verwendung - Kärcher IVM 40/12-1 H Z22 Bedienungsanleitung

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Feststellbremsen an der Lenkrolle. Bei of-
fener Feststellbremse kann sich das Gerät
unkontrolliert in Bewegung setzen. ● Das
Gerät ist nicht für das Auf- bzw. Absaugen
von brennbaren Flüssigkeiten (entzündlich,
leicht entzündlich, hoch entzündlich nach
Gefahrstoffrecht Richtlinie 67/548/EWG)
(Flammpunkt unter 55 °C) sowie Gemi-
schen brennbarer Stäube mit brennbaren
Flüssigkeiten geeignet. ● Das Gerät ist
nicht für das Aufsaugen von Stäuben mit
extrem niedriger Mindestzündenergie
(ME < 1 mJ), wie z. B. Toner, Netzschwe-
fel, Aluminiumpluver, Bleistearat geeignet.
● Das Gerät ist nicht für das Aufsaugen von
Zündquellen und von Stäuben mit einer
Glimmtemperatur ≤ 190 °C geeignet.
● Prüfen Sie vor jeder Inbetriebnahme, ob
die Potentialausgleichsleitungen (Erdungs-
leiter) angeschlossen sind.
VORSICHT ● Schalten Sie bei länge-
ren Betriebspausen und nach Gebrauch
das Gerät am Geräteschalter aus und zie-
hen Sie den Netzstecker. ● Das Gerät darf
nur außerhalb einer Zone 22 eingesteckt
werden.
Hinweis ● Beachten Sie, dass für Stäube
mit einer Zündenergie unter 1 mJ zusätzli-
che Vorschriften gelten können.

Verhalten im Notfall

GEFAHR
Verletzungs- und Beschädigungsgefahr
bei Kurzschluss oder anderen elektri-
schen Fehlern
Gefahr eines Stromschlags, Gefahr von
Verbrennungen
Schalten Sie das Gerät aus und ziehen Sie
den Netzstecker.
Verhalten in Falle eines Filterbruchs /
Leckage:
1. Das Gerät sofort abschalten.
Das Gerät darf nicht mehr betrieben
werden.
2. Den Filter ersetzen.
Bestimmungsgemäße
Verwendung
Das Gerät ist bestimmt zum:
● Absaugen trockener, nicht brennbarer,
gesundheitsgefährlicher abgelagerter
Stäube; Staubklasse H nach
EN 60335-2-69
● Absaugen von Stäuben der Staubgrup-
pen IIIC, IIIB und IIIA
● Absaugen brennbarer Stäube in
Zone 22
● Aufsaugen von feuchten Substanzen
● Industriellen Gebrauch, z. B. in Lager-
und Fertigungsbereichen
● Einsatz über Tage
● Industriestaubsauger und ortsveränder-
liche Entstauber gemäß TRGS 519 An-
lage 7.1 dürfen für folgende
Anwendungen eingesetzt werden:
1. Tätigkeiten mit geringer Exposition
gemäß TRGS 519 Nummer 2.8 in ge-
schlossenen Räumen oder Arbeiten ge-
ringen Umfangs nach TRGS 519
Nummer 2.10.
2. Reinigungsarbeiten. Für Asbestsau-
ger gelten in der Bundesrepublik
Deutschland die Regelungen der TRGS
519 (Technische Regeln für Gefahrstof-
fe).
● Nach dem Einsatz des Asbestsaugers
im abgeschotteten Bereich im Sinne der
TRGS 519 darf der Asbestsauger nicht
mehr im sogenannten Weißbereich ein-
gesetzt werden. Ausnahmen sind nur
zulässig, wenn der Asbestsauger zuvor
von einem Sachkundigen gemäß TRGS
519 Nr. 2.7 vollständig (d. h. nicht nur die
Außenhülle, sondern auch z. B. der
Kühlraum, Einbauräume für elektrische
Betriebsmittel, die Betriebsmittel selbst
etc.) dekontaminiert worden ist. Dies ist
vom Sachkundigen schriftlich festzuhal-
ten und abzuzeichnen.
Jeglicher andere Gebrauch wird als un-
sachgemäß angesehen.
Das Gerät ist nicht geeignet zum:
● Aufsaugen von Zündquellen und von
Stäuben mit einer Glimmtemperatur
≤ 190 °C
Deutsch
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