Sicherheit
1.11
Brandschutz
Alle am Aufstellort gültigen Vorschriften der Landesbauord-
nung, der Feuerungsverordnung, Verwaltungs- und Versiche-
rungsvorschriften sind einzuhalten. Nationale und örtliche
Bestimmungen müssen erfüllt werden. Sollten im Aufstel-
lungsland keine Regularien zum Brandschutz vorhanden sein,
empfehlen wir die nachfolgenden „Fachregeln für Ofen- und
Luftheizungsbau" (TROL).
1.11.1
Fußboden vor der Feuerraumöffnung
Vor allen Feuerraumöffnungen sind Fußböden aus brenn-
baren Baustoffen durch einen Belag aus nicht brennbaren
Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn um
mindestens 1500 mm und zur Seite um mindestens 300 mm
über die Feuerraumöffnung hinaus erstrecken. Auf einen
Fußbodenschutz vor Feuerraumöffnungen, die im bestim-
mungsgemäßen Betrieb nur zur Reinigung und Wartung zu
öffnen sind, kann ggf. verzichtet werden.
Feuerstätte
Kaminkassetten
mind.
300 mm
Abb. 2: Fußbodenschutz im Bereich vor der Feuerraumöff-
nung, 1-seitig offen
Feuerstätte
Kaminkassetten
mind. 300 mm
Abb. 3: Fußbodenschutz im Bereich vor der Feuerraumöff-
nung, 2-seitig offen
A
mind.
300 mm
mind. 1500 mm
A
mind. 1500 mm
Abb. 4: Fußbodenschutz im Bereich vor der Feuerraumöff-
nung, 3-seitig offen
Feuerstätte
Kaminkassette
mind.
300 mm
Abb. 5: Fußbodenschutz im Bereich vor der Feuerraumöff-
nung, Rundglas
Bezeichnung:
A = Belag aus nicht brennbaren Baustoffen
Kamin-
kassetten
mind. 1500 mm
mind.
300 mm
A
A
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