Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Software-Produktlizenz; Definitionen; Lizenzgewährung - Coltene SciCan HYDRIM C61wd G4 Benutzerhandbuch

Reinigungs- und desinfektionsgerät für instrumente
Inhaltsverzeichnis

Werbung

10. Software-produktlizenz

Dieser Softwareproduktvertrag wird zum Datum der Lieferung („Datum des Inkrafttretens")
des Geräts, welches das Softwareprodukt enthält (das „Gerät"), an den Kunden durch und
zwischen dem verantwortlichen Hersteller und dem Käufer oder Leasingnehmer des Geräts
und jedem seiner Endnutzer (gemeinsam der „Kunde") geschlossen. „Softwareprodukt"
bezeichnet jedwede eigenentwickelte Software, die Bestandteil der Geräte ist.
Die vorliegende Lizenz für das Softwareprodukt stellt die Gesamtvereinbarung (den
„Vertrag") zwischen dem Hersteller und dem Kunden im Hinblick auf dessen Nutzung
des Softwareprodukts dar. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrags werden selbst
dann nicht durch Kaufaufträge abgeändert oder ergänzt, wenn solche Aufträge vom
verantwortlichen Hersteller unter- oder abgezeichnet wurden.
ARTICLE 1 - INTERPRETATION

1.1 Definitionen

(a) "Tochtergesellschaft" bedeutet jede verbundene juristische Person, die den Kunden
kontrolliert, unter seiner Kontrolle ist oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Kunden ist.
(b) "Vertrauliche Informationen" sind nicht öffentlich zugängliche und sensible
geschäftliche Informationen der jeweiligen Parteien. Im Falle des verantwortlichen
Herstellers sind dies zudem das Softwareprodukt, entsprechende Updates, die zugehörige
Dokumentation sowie alle weiteren Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung als
vertraulich oder geschützt gekennzeichnet sind.
(c) "Kontrolle" bedeutet die direkte oder indirekte Beherrschung, die das Management und
die Arbeitsrichtlinien einer juristischen Person bestimmt oder bestimmen kann infolge der
Stimmrechtsmehrheit (mindestens einundfünfzig Prozent (51%) der stimmberechtigten oder
Anteilspapiere), Vertrag, Stimmbindungsvertrag oder sonstig.
(d) "Dokumentation" umfasst die im Lieferumfang enthaltenen Bedienungsanleitungen und
Benutzerhandbücher für das Softwareprodukt und die Geräte.
(e) "Lizenzgeber" sind solche Dritte, die dem verantwortlichen Hersteller Vertriebsrechte an
ihrer Software gewährt haben.
(f) "Updates" sind Änderungen, die der verantwortliche Hersteller am Softwareprodukt
vornimmt und die dieser generell ohne Mehrkosten solchen Kunden zur Verfügung stellt, die
aktuell zur Nutzung des Kundendienstes berechtigt sind und gegebenenfalls entsprechende
Gebühren für diese Dienstleistung entrichten. Updates werden für die Zwecke dieses
Vertrags Teil des Softwareprodukts.
ARTICLE 2 - LIZENZ
2.1 Lizenzgewährung
Gemäß den hier dargelegten Bestimmungen gewährt der verantwortliche Hersteller
dem Kunden eine unbefristete, vollumfänglich bezahlte, nicht ausschließliche und nicht
Seite 45

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis