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Schornstein; Pflichten Des Anlagenbetreibers - NMT HVG II 15 Montage- Und Bedienungsanleitung

Holzvergaserkessel
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1.5.4. Schornstein

Vor Errichtung der Anlage ist eine Genehmigung bei dem bevollmächtigtem
Bezirksschornsteinfeger einzuholen und eine Schornsteinberechnung vorzulegen
Der Schornstein und das Abgasrohr müssen beim HVG II entsprechend ausgelegt werden.
Ein geeigneter Zugbegrenzer ist einzubauen.
Um bei einer Neuinstallation der Heizungsanlage einen störungsfreien Betrieb gewährleisten
zu können, ist eine optimale Dimensionierung des Schornsteins nach DIN 4705 und 18160
Voraussetzung.
Der Anschluss zum Schornstein sollte so kurz wie möglich gewählt werden. Eine Zugmessung
und Berechnung des Schornsteines muss vor Installation der Anlage erfolgen.
Der maximale Unterdruck im Heizungsraum darf 4 Pa im Verbrennungsluftverbund nicht
überschreiten. Bei einer Verbrennungsluftversorgung durch eine Öffnung in der Außenwand
darf die Druckdifferenz von 3 Pa nicht überschritten werden.
Bei der Verwendung als Zusatzheizung in eine bereits bestehende Anlage, kann der
Anschluss des Kessels an zwei getrennten oder einem gemeinsamen Schornstein erfolgen.
Alle notwendigen Informationen zur Berechnung des Schornsteins entnehmen Sie bitte den
technischen Daten der jeweiligen Kesseltypen.
Berechnete Schornsteine, welche kleiner sind als der Rauchstutzen (150mm) des Kessels,
sind nicht zulässig.
Nutzung eines gemeinsamen Schornsteins
Wird der Heizkessel HVG II mit einem zweiten Wärmeerzeuger am selben Schornstein
betrieben, entspricht die Anlage der DIN 4759 Betriebsweise Z Bauart 5. Hierbei handelt es
sich um zwei getrennte Wärmeerzeuger mit ausschließlich wechselseitigem Betrieb.
Eine Blockierung gegenüber dem Holzvergaserkessel, die den zwangsweise wechselseitigen
Betrieb sicherstellt, muss erfolgen.
Zugbegrenzer
Der Einbau eines Zugbegrenzers wird empfohlen. Die Position sollte je nach Hersteller in der
Anlaufstrecke oder im Schornstein gewählt werden.

1.6. Pflichten des Anlagenbetreibers

Der Betreiber ist aufgefordert:
-
die Anlage immer in sachgemäßem Zustand zu betreiben,
-
keine Veränderung oder Manipulation der Anlage durchzuführen oder zuzulassen
-
vor der Inbetriebnahme der Anlage die Bedienungsanleitung zu lesen
-
die Funktion der Anlage insgesamt prüfen zu lassen,
-
eine Wartung der Anlage durchführen zu lassen
Die erstmalige Inbetriebnahme hat durch die Installationsfirma der Anlage (Fachbetrieb für
Heizungsbau) oder durch den NMT-Kundendienst zu erfolgen. Dies ist mittels
Inbetriebnahmeprotokoll zu belegen und dem Hersteller im Garantiefall vorzulegen.
Dabei ist der ordnungsgemäße Einbau aller Anlagenkomponenten sowie die richtige
Einstellung und Funktion sämtlicher Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.
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