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Hersteller-Garantieerklärung (Europäische Union) - Truma iNet Box Gebrauchsanleitung

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Hersteller-Garantieerklärung
(Europäische Union)
1. Umfang der Herstellergarantie
Truma gewährt als Hersteller des Gerätes dem Verbraucher
eine Garantie, die etwaige Material- und/oder Fertigungsfehler
des Gerätes abdeckt.
Diese Garantie gilt in den Mitgliedsstaaten der europäischen
Union sowie in den Ländern Island, Norwegen, Schweiz und
Türkei. Verbraucher ist die natürliche Person, die als erstes das
Gerät vom Hersteller, OEM oder Fachhändler erworben hat
und es nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstän-
digen beruflichen Tätigkeit weiterveräußert oder bei Dritten
installiert.
Die Herstellergarantie gilt für die oben genannten Mängel, die
innerhalb der ersten 24 Monate seit Abschluss des Kaufvertra-
ges zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher eintreten.
Der Hersteller oder ein autorisierter Servicepartner wird sol-
che Mängel durch Nacherfüllung, das heißt nach seiner Wahl
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Defek-
te Teile gehen in das Eigentum des Herstellers bzw. des auto-
risierten Servicepartners über. Sofern das Gerät zum Zeitpunkt
der Mangelanzeige nicht mehr hergestellt wird, kann der Her-
steller im Fall einer Ersatzlieferung auch ein ähnliches Produkt
liefern.
Leistet der Hersteller Garantie, beginnt die Garantiefrist hin-
sichtlich der reparierten oder ausgetauschten Teile nicht
von neuem, sondern die alte Frist läuft für das Gerät wei-
ter. Zur Durchführung von Garantiearbeiten sind nur der Her-
steller selbst oder ein autorisierter Servicepartner berechtigt.
Die im Garantiefall anfallenden Kosten werden direkt zwi-
schen dem autorisierten Servicepartner und dem Herstel-
ler abgerechnet. Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter
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Aus- und Einbaubedingungen des Gerätes (z. B. Demontage
von Möbel- oder Karosserieteilen) sowie Anfahrtskosten des
autorisierten Servicepartners oder Herstellers können nicht als
Garantieleistung anerkannt werden.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz-
ansprüche des Verbrauchers oder Dritter, sind ausgeschlos-
sen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.
Die geltenden gesetzlichen Sachmängelansprüche des Ver-
brauchers gegenüber dem Verkäufer im jeweiligen Erwerbs-
land bleiben durch die freiwillige Garantie des Herstellers
unberührt. In einzelnen Ländern kann es Garantien geben,
die durch die jeweiligen Fachhändler (Vertragshändler, Truma
Partner) ausgesprochen werden. Diese kann der Verbraucher
direkt über seinen Fachhändler, bei dem er das Gerät gekauft
hat, abwickeln. Es gelten die Garantiebedingungen des Lan-
des, in dem der Ersterwerb des Gerätes durch den Verbrau-
cher erfolgt ist.
2. Ausschluss der Garantie
Der Garantieanspruch besteht nicht:
– infolge unsachgemäßer, ungeeigneter, fehlerhafter, nach-
lässiger oder nichtbestimmungsgemäßer Verwendung des
Geräts,
– infolge unsachgemäßer Installation, Montage oder
Inbetriebnahme entgegen der Gebrauchs- und
Einbauanweisung,
– infolge unsachgemäßem Betrieb oder Bedienung entgegen
der Gebrauchs- und Einbauanweisung, insbesondere bei
Missachtung von Wartungs-, Pflege- und Warnhinweisen,
– wenn Installationen, Reparaturen oder Eingriffe von nicht
autorisierten Partnern durchgeführt werden,
– für Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile und bei natürli-
cher Abnutzung,

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