1
Unzulässige Verwendung
Brandschutz
Der Betreiber hat für den entsprechenden Ein-
satzfall des Flurförderzeugs für ausreichenden
Brandschutz in der Umgebung des Flurförder-
zeug zu sorgen. Es ist je nach Einsatzfall für
zusätzlichen Brandschutz am Flurförderzeug
zu sorgen. Im Zweifelsfall ist die zuständige
Aufsichtsbehörde zu fragen.
Anbaugeräte
Anbaugeräte dürfen nur bestimmungsgemäß
verwendet werden. Der Fahrer muss in der
Handhabung der Anbaugeräte unterwiesen
sein.
Flurförderzeugen, die ab Werk mit Anbaugerät
geliefert werden, liegt die Betriebsanleitung
des Anbaugerätes bei. Vor Inbetriebnahme
des Flurförderzeugs mit einem Anbaugerät ist
das sichere Lasthandling zu prüfen. Je nach
Art des Anbaugerätes können Justierungen
wie z. B. Druckeinstellungen oder das Einstel-
len von Anschlägen und Arbeitsgeschwindig-
keiten erforderlich sein. Die entsprechenden
Hinweise sind der Betriebsanleitung des An-
baugerätes zu entnehmen.
Werden Anbaugeräte nicht zusammen mit
dem Flurförderzeug geliefert, müssen die Vor-
gaben des Flurförderzeug-Herstellers und des
Anbaugeräteherstellers eingehalten werden.
Die Befestigung des Anbaugerätes und die
Verbindung der Energiezufuhr für kraftbetrie-
Unzulässige Verwendung
GEFAHR
Hoher Sachschaden, Verletzungs- und Lebensge-
fahr.
Unzulässige Verwendung vermeiden.
Jede Verwendung für die das Fahrzeug nicht
zugelassen ist, ist ein durch den Betreiber
oder Fahrer und nicht durch den Hersteller zu
vertretender Sachverhalt.
Die nachfolgende Aufzählung ist beispielhaft
und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
4
bene Anbaugeräte sind nach den Angaben
der Hersteller nur von befähigten Personen
vorzunehmen. Nach jeder Montage ist die
Funktion der Anbaugeräte vor der ersten Inbe-
triebnahme zu überprüfen.
Die zulässige Tragfähigkeit der Anbaugeräte
und die zulässige Belastung (Tragfähigkeit
und Lastmoment) des Flurförderzeugs in
Kombination von Anbaugerät und Nutzlast
darf nicht überschritten werden, siehe Zusatz-
tragfähigkeitsschild.
Ohne Genehmigung des Herstellers dürfen
keine Änderungen, insbesondere An- und Um-
bauten, am Flurförderzeug vorgenommen
werden.
Anhänger
Flurförderzeuge dürfen nur zum Schleppen
von Anhängern verwendet werden, wenn sie
mit einer entsprechenden Anhängekupplung
ausgestattet sind. Die in der Betriebsanleitung
angegebene maximale Anhängelast für unge-
bremste oder gebremste Anhänger darf nicht
überschritten werden.
Das schleppende Flurförderzeug muss so be-
trieben werden, dass ein sicheres Fahren und
Abbremsen des Schleppzuges bei allen Fahr-
bewegungen gewährleistet ist.
Das Fahrzeug ist nicht zugelassen für:
das Mitfahren von Personen, sofern das
●
Fahrzeug nicht dafür vorgesehen ist,
den Einsatz in feuer- oder explosionsge-
●
fährdeten Bereichen,
das Ein- und Ausstapeln auf Schrägen,
●
das Betreten der angehobenen Gabelzin-
●
ken,
das Überschreiten der maximalen Tragfä-
●
higkeit,
eine Erhöhung der Tragfähigkeit, zum Bei-
●
spiel durch Anbringen eines zusätzlichen
Gewichts.
60098011600 DE - 09/2020
Einleitung