zu einer in dem Land, in dem der
„Verbraucher" seinen Aufenthaltsort oder Wohnsitz
hat, geltenden unabdingbaren Norm stehen, so gilt
diese Klausel als nicht hinzugefügt.
2. Ausschlüsse
2.1. Die von Ducati gewährte Garantie ist nicht
anwendbar:
a) auf ein Motorrad, bei dem das im
●
Bedienungs- und Instandhaltungsheft
vorgesehene Instandhaltungsprogramm nicht
vollständig eingehalten wurde;
b) auf ein Motorrad, an den die
●
Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen
unsachgemäß von anderen Personen als die
Ducati Vertragshändler und/oder
Vertragswerkstätten ausgeführt wurden;
c) auf Schäden aufgrund von Mängeln bei der
●
Pflege des Motorrads;
d) auf Defekte von Teilen, die bei einem
●
normalen Betrieb des Motorrads dem
Verschleiß oder Verfall unterliegen (z. B.: Reifen,
Filter, Glühlampen, Sekundärantrieb, Riemen,
Bowdenzüge, Zündkerzen,
Reibungskomponenten wie Kupplungs- und
Bremsscheiben und -beläge etc.);
e) auf ästhetische Mängel an lackierten oder
●
verchromten Flächen, wie z. B. Oxidationen am
Motorrad und/oder seinen Bestandteilen,
natürliches Verblassen etc.;
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