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2.4.5 Umweltschutz

Die Gesetzesverordnung zum Einsatz von fluorhaltigen
Substanzen, verbietet das Kältemittel in die Umwelt
freigesetzt wird und verpflichtet die Anwender dieses
zurückzugewinnen und nach der Betriebsdauer dem
Hersteller zuzuführen oder es zu einer zuständigen
Sammelstelle zu bringen.
Warnung!
Bei Arbeiten am Kältesystem besondere Vorsicht
walten lassen um eine Freisetzung von Kältemittel zu
vermeiden!
Die im Kaltwasserkreislauf verwendete Sole darf nicht
unkontrolliert abgeleitet werden!
Das Kältemittelöl im Kältekreislauf darf nicht unkont-
rolliert abgeleitet werden!
Die nationalen Gesetze und Vorschriften im Rahmen
des Gewässerschutzes müssen eingehalten werden!
Das Kältemittel R134a gehört zu den Stoffen mit
besonderer Regelung und unterliegt damit den oben
erwähnten Vorschriften.
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