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Sicherheitsbestimmungen Für Den Betrieb Des Flurförderzeuges - Jungheinrich EJE 220 Betriebsanleitung

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E Bedienung
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Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb des Flurförderzeuges
Fahrerlaubnis: Das Flurförderzeug darf nur von geeigneten Personen benutzt wer-
den, die in der Führung ausgebildet sind, dem Betreiber oder dessen Beauftragten
ihre Fähigkeiten im Fahren und Handhaben von Lasten nachgewiesen haben und
von ihm ausdrücklich mit der Führung beauftragt sind.
Rechte, Pflichten und Verhaltensregeln für den Fahrer: Der Fahrer muß über sei-
ne Rechte und Pflichten unterrichtet, in der Bedienung des Flurförderzeuges unter-
wiesen und mit dem Inhalt dieser Betriebsanleitung vertraut sein. Ihm müssen die er-
forderlichen Rechte eingeräumt werden.
Bei Flurförderzeugen, die im Mitgängerbetrieb verwendet werden, sind bei der Bedie-
nung Sicherheitsschuhe zu tragen.
Verbot der Nutzung durch Unbefugte: Der Fahrer ist während der Nutzungszeit für
das Flurförderzeug verantwortlich. Er muß Unbefugten verbieten, das Flurförderzeug
zu fahren oder zu betätigen. Es dürfen keine Personen mitgenommen oder gehoben
werden.
Beschädigungen und Mängel: Beschädigungen und sonstige Mängel am Flurför-
derzeug oder Anbaugerät sind sofort dem Aufsichtspersonal zu melden. Betriebsun-
sichere Flurförderzeuge (z.B. abgefahrene Räder oder defekte Bremsen) dürfen bis
zu ihrer ordnungsgemäßen Instandsetzung nicht eingesetzt werden.
Reparaturen: Ohne besondere Ausbildung und Genehmigung darf der Fahrer keine
Reparaturen oder Veränderungen am Flurförderzeug durchführen. Auf keinen Fall
darf er Sicherheitseinrichtungen oder Schalter unwirksam machen oder verstellen.
Gefahrenbereich: Der Gefahrenbereich ist der Bereich, in dem Personen durch
Fahr- oder Hubbewegungen des Flurförderzeuges, seiner Lastaufnahmemittel (z.B.
Gabelzinken oder Anbaugeräte) oder des Ladegutes gefährdet sind. Hierzu gehört
auch der Bereich, der durch herabfallendes Ladegut oder eine absinkende/herabfal-
lende Arbeitseinrichtung erreicht werden kann.
F
Unbefugte müssen aus dem Gefahrenbereich gewiesen werden. Bei Gefahr für Per-
sonen muß rechtzeitig ein Warnzeichen gegeben werden. Verlassen Unbefugte trotz
Aufforderung den Gefahrenbereich nicht, ist das Flurförderzeug unverzüglich zum
Stillstand zu bringen.
Sicherheitseinrichtung und Warnschilder: Die hier beschriebenen Sicherheitsein-
richtungen, Warnschilder und Warnhinweise sind unbedingt zu beachten.
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