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Hinweise zur richtigen Transportsicherung des Benutzers im KMP
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Das Anlegen des Personenrückhaltesystems des KMP ist vorgeschrieben. Personenrückhaltesysteme im KMP
dürfen nicht am Rollstuhl fixiert werden. Die 3-Punktaufnahme muss komplett am Kraftfahrzeug erfolgen:
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Der Beckengurt des Personenrückhaltesystems wird in der Regel jeweils hinten mit Hilfe einer Gurtrolle
oder eines Retraktors (Gurtstraffer) am Fahrzeugboden befestigt.
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Der Schultergurt des Personenrückhaltesystems ist in der Regel an der Fahrzeugsäule montiert und wird
vom Fachpersonal am entsprechend dafür vorgesehenen Befestigungspunkt/Pin am Beckengurt befestigt.
490E75=1_ZA07; *=1_ZA08; *=1_ZA12
Fahrzeugseitige Rollstuhlrückhaltegurte anbringen
1) Den Haken des fahrzeugseitigen Rollstuhlrückhalte
gurts jeweils von außen in die hinteren Befesti
gungsösen einhängen (siehe Abb. 26, links).
2) Den Haken des fahrzeugseitigen Rollstuhlrückhalte
gurts jeweils von außen in die vorderen Befesti
gungsösen einhängen (siehe Abb. 26, rechts).
3) Die Befestigungsgurte vorn und hinten so straff wie
möglich spannen.
→ Das Produkt mit richtig angebrachten Befestigungs
gurten (siehe Abb. 25).
Variante mit Standardsitz und elektrischer Sitz
kantelung 20°
Bei dieser Variante ist der Elektrorollstuhl hinten jeweils
mit 2 fahrzeugseitigen Rollstuhlrückhaltegurten zu si
chern (siehe Abb. 27, Pos. 1/2):
1) Hinten oben: Den Haken des fahrzeugseitigen
Rollstuhlrückhaltegurts jeweils von außen in die hin
teren Befestigungsösen unterhalb der Sitzfläche
einhängen (siehe Abb. 28, links).
2) Hinten unten: Den Haken des fahrzeugseitigen
Rollstuhlrückhaltegurts jeweils von außen in die hin
teren Befestigungsösen neben der Batterieabde
ckung einhängen (siehe Abb. 28, rechts).
3) Vorn: Den Haken des fahrzeugseitigen Rollstuhl
rückhaltegurts jeweils von außen in die vorderen
Befestigungsösen
rechts).
4) Die Befestigungsgurte vorn und hinten so straff wie
möglich spannen.
→ Das Produkt mit richtig angebrachten Befestigungs
gurten (Abb. ähnlich: siehe Abb. 25).
Gebrauch
einhängen
(siehe
Abb. 26,
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