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Sonderregelung Für Leichte Fahrräder; Neuregelung Der Fahrrad-Sicherheitsvorschriften - riese und müller Avenue Bedienungsanleitung

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Gesetzliche Anforderungen zur
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Teilnahme am Straßenverkehr
Reflektoren
Über die Lichtquellen hinaus müssen
an jedem Fahrrad folgende Reflektoren
montiert sein:
• Vorne ein möglichst großflächiger
weißer Strahler, der mit dem Schein-
werfer kombiniert sein kann.
• Hinten mindestens zwei rote Rück-
strahler, davon ein Großflächenstrah-
ler mit Z-Markierung. Die Rückleuchte
darf mit einem Strahler kombiniert
sein.
• Je zwei seitliche gelbe Reflektoren
pro Laufrad, die gesichert angebracht
sein müssen. Wahlweise dürfen auch
weiße reflektierende Ringe über den
gesamten Laufradumfang in den
Speichen, an der Felgenflanke oder
an den Seitenwänden der Bereifung
verwendet werden.
• Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal,
die nach vorne und hinten gerich-
tet sind. Als Ergänzung darf eine
zusätzlich einschaltbare Stand- bzw.
Akku- oder Batteriebeleuchtung mon-
tiert werden. Diese Beleuchtung muss
ebenfalls mit dem Prüfzeichen aus-
gestattet sein. Die alleinige Verwen-
dung von Akku- oder Batterieleuchten
ist nicht zulässig.
Sonderregelung für leichte
Fahrräder
Bei Rennrädern, deren Gewicht unter
11 Kilogramm liegt, ist die Verwendung
einer Batteriebeleuchtung auch ohne
Dynamo erlaubt. Die Beleuchtung muss
bei diesen Sporträdern nur bei Dunkel-
heit fest am Fahrrad angebracht sein.
Jedoch müssen die Lampen auch bei
Trainingsfahrten bei Tage immer mitge-
führt werden, z. B. im Rucksack.
Batteriebeleuchtungen für vorne und
hinten können auch einzeln einzuschal-
ten sein, ihre Nennspannung darf unter
den sonst vorgeschriebenen sechs Volt
liegen. Keine Ausnahme gibt es bei
den Strahlern: Alle oben aufgelisteten
Reflektoren müssen am Fahrrad fest
angebracht sein.
Neuregelung der Fahrrad-
Sicherheitsvorschriften
Der § 67 St V Z O wird in den kommenden
Monaten geändert. Verfolgen Sie die
Tagespresse oder fragen Sie Ihren Fach-
händler, ab wann die neuen Bestim-
mungen gültig werden.
Die wesentlichen Neuerungen betreffen
die Lichtanlage. Künftig ist für den
Scheinwerfer eine höhere Lichtstärke
vorgeschrieben, welche nur mit einem
Halogenscheinwerfer erreicht wird.
Darüber hinaus muss die Lichtanlage
von neuen Fahrrädern eine zweiadrige
Verkabelung mit Steckverbindungen
aufweisen.
Alle riese und müller Fahrräder mit seri-
enmäßiger oder als Zubehör montierter
Dynamobeleuchtung verfügen bereits
über diese technischen Errungenschaf-
ten.
Batteriebeleuchtungen sind nach den
dann geltenden Vorschriften voraus-
sichtlich auch für Mountainbikes bis
13 kg erlaubt, müssen aber am Rad
montiert sein.

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