2.1.4. Der Hold-Taster
Der Hold-Taster bewirkt ein Weiterspielen des Arpeggiators nach Loslassen der Keyboard-
Tasten. Mit dem Hold-Taster lassen sich darüber hinaus auch weitere Noten zu einem
laufenden Arpeggio hinzufügen, solange noch mindestens eine Taste gedrückt gehalten
wird.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Arpeggiator finden Sie im
[S.36].
2.1.5. Sustain-Pedal
Nutzen Sie einen Fußumschalter und verbinden Sie ihn mit dem Sustain-Anschluss auf
der Rückseite des KeyStep. Sollte das Pedal umgekehrt reagieren, so trennen Sie die
Stromversorgung des KeyStep und verbinden Sie das Gerät erneut. Beim Einschalten wird
die Polarität des Pedals erkannt. Stellen Sie also sicher, dass Sie währenddessen nicht das
Pedal betätigen.
Für das Haltepedal bestehen noch weitere Konfigurationsmöglichkeiten im MIDI Control
Center. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie im
2.1.6. Die Oct - / Oct + Taster
Ein Druck auf diese Taster transponiert das Keyboard des KeyStep um jeweils bis zu vier
Oktaven nach oben oder unten. Je weiter die Tastatur in der Tonhöhe verschoben ist, desto
schneller blinken die Taster.
Nachdem Sie einen der Oktav-Taster gedrückt haben, wird die Transposition erst ab der nächsten
gespielten Note ausgeführt.
Das Drücken beider Taster gleichzeitig setzt das Keyboard in die Normaleinstellung zurück.
2.1.7. Werkseinstellungen wiederherstellen
Die Oktav-Taster können auch genutzt werden, um alle Einstellungen des KeyStep auf den
Auslieferungszustand zurückzusetzen. Hierzu sind die folgenden Schritte nötig:
•
Trennen Sie KeyStep von der Stromversorgung.
•
Drücken Sie Oct- und Oct+ gleichzeitig und halten Sie diese gedrückt.
•
Stellen Sie die Stromverbindung wieder her.
Das KeyStep zeigt nun eine länger andauernde Version seiner beim Einschalten angezeigten
LED-Sequenz. Anschließend leuchten die Hold/Shift/Oct-/Oct+ Taster zweimal in einer
ringförmigen Bewegung auf und bestätigen damit den Factory Reset.
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Arturia - Bedienungsanleitung KeyStep - Grundlegende Bedienung
Kapitel 5: Der Arpeggiator
Kapitel 8
[S.47].