2.7.3
Brennende oder explosive Stoffe
2.7.4
Ätzende oder giftige Stoffe
2.7.5
Pathogene Organismen
22. Juli 2019
Sicherheit und Verantwortung
Die Verwendung oder Herstellung von brennenden oder explosi-
ven Stoffen fällt nicht unter die „bestimmungsgemäße Verwen-
dung", da das Gerät nicht explosionsgeschützt ist.
Sind vom Betreiber solche Anwendungen vorgesehen, muss die
Eignung des Geräts unbedingt mit den zuständigen lokalen Behör-
den abgeklärt werden.
Die Verwendung oder Herstellung von ätzenden oder giftigen Stof-
fen birgt ein erhebliches gesundheitliches Risiko, das besondere
Maßnahmen zum Schutz der Benutzer erforderlich macht.
Da solche Anwendungen bewusst vorgenommen werden, liegt es
in der Verantwortung der Benutzer, sich entsprechend zu schüt-
zen.
Das Gerät ist nicht für die Kultivierung von pathogenen Organis-
men der Risikoklassen 3 und 4 zugelassen. Dennoch kann es im
Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung vorkommen,
dass unbewusst pathogene Organismen wie Bakterien oder Viren
gezüchtet werden. Kontakt mit pathogenen Organismen birgt ein
erhebliches gesundheitliches Risiko. Es liegt daher in der Verant-
wortung des Benutzers, sich ausreichend zu schützen.
Minitron - Inkubationsschüttler
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