2.5 Personalauswahl und
- -qualifikation
Ausbildung
Elektrofachkraft
Sicherheitsvorschriften
Mit dem selbständigen Bedienen, Warten oder Instandhalten der
Maschine dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
- - das gesetzlich zulässige Mindestalter vollendet haben;
- - gesundheitlich tauglich sind (ausgeruht und unbelastet durch Al-
kohol, Drogen und Medikamente),
- - im Bedienen und Instandhalten der Maschine unterwiesen sind,
- - von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufga-
ben zuverlässig erfüllen.
Die Maschine darf nur von ausgebildeten und dazu beauftragten
Personen bedient, gewartet oder instandgesetzt werden.
Die Zuständigkeiten des Personals müssen klar festgelegt werden.
Folgendes Personal darf nur unter ständiger Aufsicht einer erfahre-
nen Person an der Maschine tätig werden:
- - zu schulendes Personal,
- - anzulernendes Personal,
- - einzuweisendes Personal,
- - in einer allgemeinen Ausbildung befindliches Personal.
Arbeiten an elektrischen Ausrüstungen der Maschine dürfen nur von
einer Elektrofachkraft oder von unterwiesenen Personen unter Lei-
tung und Aufsicht einer Elektrofachkraft gemäß den elektrotechni-
schen Regeln vorgenommen werden.
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