§5 MPBetreibV: Funktionsprüfung und Anwendereinweisung
1. Betrieb des AED nur mgl., wenn die befugte Person, den AED am Betriebsort
einer Funktionsprüfung unterzogen hat.
2. Nach der gerätespezifischen Schulung ist der Medizinproduktebeauftragte
berechtigt, Anwender in die Handhabung des Geräts einzuweisen.
3. Seit Juli 2014 darf ein Anwender auch ohne Einweisung ein Laiengerät bedienen!
(§5 neuer Absatz (4)! )
Eine zusätzliche medizinische Anwenderschulung ist zu empfehlen !
(Gemäß Stellungnahme der Bundesärtzekammer 2001, sowie BAGEH Beschluß 2009)
Juristische Aspekte