§2 MPBetreibV: Grundsätzlicher Umgang Medizinprodukte
"Der Betreiber darf nur Personen zum Errichten, Betreiben und Anwenden eines
Medizinprodukts beauftragen, die die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und
Erfahrung besitzen".
Eine vom Betreiber beauftragte Person muss für die Handhabung, den
Betrieb und die Anwendung des AED eine Einweisung erhalten.
Juristische Aspekte