1 0 – R A U C H G A S F Ü H R U N G
10.1 VORBEMERKUNG
Aufgrund der zahlreichen Unfälle, die sich wegen des schlechten Zustandes von Rauchabzügen in Privatwohnungen
ereignen, haben wir den folgenden Abschnitt aufgenommen, der den Installateur bei seiner Aufgabe unterstützen
soll, alle zur Beseitigung entstehender Verbrennungsgase bestimmte Elemente zu prüfen.
Die Rauchgasabführung muss der Norm UNI 10683 entsprechen und nach den Vorgaben des Gesetzeserlasses 37
vom 22.1.2008 ausgeführt sein. Die Richtwerte der Norm müssen eingehalten sein, insbesondere muss der
Rauchabzug den Brandschutzbestimmungen genügen (und somit der Wirkung eines Brandes standhalten. Im
Brandfall bitte sofort die Feuerwehr rufen). Das vorstehende Kapitel darf nicht als Ersatz für die Normen UNI 7129,
UNI 10683 und EN 14785 verstanden werden. Der Fachinstallateur muss auf jeden Fall im Besitz der obigen Normen
in der neuesten Fassung sein. Die dort enthaltenen Angaben sind genau umzusetzen: Die Missachtung kann den
Benutzern des Wärmeerzeugers, dem Produkt selbst und anderen Sachwerten schweren Schaden zufügen.
10.2 BELÜFTUNG DER RÄUMLICHKEITEN
ACHTUNG: Wenn Saugzuggebläse oder andere Geräte in dem gleichen Raum betrieben werden, in dem auch
der Ofen installiert ist, oder wenn das Gebäude zu dicht ist, können Probleme mit dem Betrieb des Produktes
auftreten.
ACHTUNG: Weder die Belüftungsöffnungen, noch die Lufteinlässe des Ofens dürfen verschlossen werden.
Es ist unabdingbar, dass im Aufstellungsraum des Ofens eine ausreichende Luftmenge garantiert ist, welche die
Verbrennungsluftzufuhr des Gerätes und die Raumbelüftung sicherstellt. Die natürliche Luftzufuhr kann auf direktem Wege
über in den äußeren Abschlusswänden angelegte (nicht zu verschließende) Öffnungen oder über ein Zuluftrohr / einen
Zuluftkanal erfolgen.
Die Zuluft muss im Außenbereich fernab von Verschmutzungsquellen entnommen werden. Die Wandöffnungen müssen die
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
• sie müssen einen freien Strömungsquerschnitt von mindestens 6cm² pro kW installierter Wärmebelastung aufweisen, der
Mindestquerschnitt beträgt lichte Weite 100mm;
• sie müssen so beschaffen sein, dass die Öffnungseingänge sowohl innen als auch außen an der Wand nicht zugesetzt werden
können;
• sie müssen durch Gitter oder ähnliche Systeme geschützt sein, ohne dass dadurch der offene Querschnitt vermindert wird;
• sie müssen nahe dem Bodenniveau an einer Stelle gelegen sein, wo sie den einwandfreien Betrieb der für die Abführung der
Verbrennungsprodukte zuständigen Vorrichtungen nicht behindern. Können die Öffnungen nicht an solcher Stelle positioniert
werden, muss der offene Belüftungsquerschnitt um mindestens 50% erhöht werden.
9.2.2 LUFTZUFUHR AUS ANGRENZENDEN RÄUMEN
Die Luftzufuhr kann unter den folgenden Voraussetzungen auch aus einem angrenzenden Raum sichergestellt werden:
• der angrenzende Raum muss direkt und gemäß den Vorgaben aus den obigen Abschnitten belüftet sein;
• im zu belüftenden Raum dürfen nur Geräte installiert sein, die mit Rauchführungen verbunden sind;
• der angrenzende Raum darf nicht als Schlafzimmer genutzt werden oder zum Gemeinschaftseigentum der Immobilie gehören;
• der angrenzende Raum darf nicht brandgefährlich sein, wie etwa Schuppen, Garagen, Brennstofflager usw;
• der angrenzende Raum darf nicht aufgrund einer entgegengesetzten Zugwirkung im Verhältnis zum Raum, der belüftet werden
soll, Unterdruck aufweisen; (die entgegen gesetzte Zugwirkung kann bedingt sein durch ein anderes, mit Brennstoff befeuertes, Luft
verbrauchendes Gerät im Raum, durch einen Kamin oder durch eine Sauganlage ohne eigenen Lufteinlass)
• die Luft muss ungehindert über dauerhafte Öffnungen, deren Kernquerschnitt insgesamt den vorstehend genannten Wert nicht
unterschreiten darf, vom angrenzenden Raum dem zu lüftenden Raum zuströmen können. Diese Öffnungen können auch
geschaffen werden, indem man die Schlitze zwischen Tür und Fußboden vergrößert.
10.3 RAUCHGASABZUG
Rauchrohre, Rauchabzug, Kamin und Schornstein (definiert als Anlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte) sind
Bestandteile der Wärmeanlage und müssen den Gesetzesbestimmungen des jeweiligen Landes sowie den
spezifischen Installationsvorschriften für den jeweiligen Brennstoff entsprechen. Kamine, Öfen und Grille dürfen nicht in
Räumlichkeiten installiert werden, in denen sich funktionierende Gasgeräte des Typs A und B befinden (für die
Einstufung siehe UNI 10642 und UNI 7129). Die Verbindung zwischen dem Gerät mit Zuluftbedarf und dem Rauchabzug
darf Rauchgas nur von einem Wärmeerzeuger beziehen.
10.3.1 KAMINARTEN
Für die Bauweise der Kamine gelten die folgenden Definitionen:
• Edelstahlkamin: Ein Systemkamin mit einer Kombination aus abgestimmten Komponenten (Innenrohr, Dämmung, Außen-
mantel etc...), die von einem Hersteller hergestellt oder spezifiziert werden und eine CE-Zertifizierung gemäß der einschlägigen
Norm besitzen. Bitte achten Sie darauf, dass der Kamin eine Zertifizierung für feste Brennstoffe besitzt.
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B E L Ü F T U N G
Installations-, Betriebs- und Wartungsanleitung
Pelleteinsatz Pvertical
D E R
R Ä U M L I C H K E I T E N
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