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Justierung; Eichung - KERN KXG-TM Etriebs- Und Installationsanleitung

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6.8 Justierung

Da der Wert der Erdbeschleunigung nicht an jedem Ort der Erde gleich ist, muss
jedes Anzeigegerät mit angeschlossener Wägeplatte – gemäß dem zugrunde
liegenden physikalischen Wägeprinzip – am Aufstellort auf die dort herrschende
Erdbeschleunigung abgestimmt werden (nur wenn das Wägesystem nicht bereits im
Werk auf den Aufstellort justiert wurde). Dieser Justiervorgang muss bei der ersten
Inbetriebnahme, nach jedem Standortwechsel sowie bei Schwankungen der
Umgebungstemperatur durchgeführt werden. Um genaue Messwerte zu erhalten,
empfiehlt es sich zudem, das Anzeigegerät auch im Wägebetrieb periodisch zu
justieren.
Justierung durchführen:
 Ungeeichte Wägesysteme, siehe Kap. 11
 Geeichte Wägesysteme, siehe Kap. 19.3

6.9 Eichung

Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG oder 2009/23EG müssen Waagen geeicht sein,
wenn sie wie folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung be-
stimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im
medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Eichhinweise:
Für das in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Gerät liegt eine
EU-Bauartzulassung vor. Wird das Gerät wie oben beschrieben im eichpflichtigen
Bereich eingesetzt, so muss dieses geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht wer-
den.
Die Nacheichung eines Gerätes erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestim-
mungen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt in der Re-
gel 2 Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Die Eichung des Gerätes ist ohne die Siegelmarken ungültig.
Bei geeichten Geräten weisen die angebrachten Siegelmarken / Eichdraht
darauf hin, dass das Gerät nur durch geschulte und autorisierte Fachkräfte
geöffnet und gewartet werden darf. Wird die Plombierung (Siegelmarke /
Eichdraht ) zerstört, erlischt die Eichgültigkeit. Die nationalen Gesetze und
Vorschriften sind einzuhalten. In Deutschland ist eine Nacheichung erforder-
lich.
KXS/KXG-TM-BA_IA-d-1621
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