Einführung
Kapitel 1
1.3.1.3
Temperiergeräte mit fluorierten Treibhausgasen/Kältemitteln
F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
Diese Verordnung betrifft alle Anlagen, welche fluorierte Kältemittel enthalten. Die in der Verord-
nung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
geregelten Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sind hiervon ausgenommen (FCKW/H-
FCKW).
Die Verordnung regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und
die Zerstörung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen. Ebenso die Kennzeichnung und die
Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten. Seit dem 4. Juli 2007
müssen Betreiber u. a. ihre ortsfesten Kälteanlagen regelmäßig auf Dichtheit überprüfen und even-
tuelle Undichtigkeiten innerhalb kürzester Zeit beseitigen lassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 enthält Vorgaben für die Ausbildung und Zertifizierung von Un-
ternehmen und Personal, welche die vorgesehenen Tätigkeiten ausführen dürfen.
Pflichten des Betreibers:
▪ Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über be-
stimmte fluorierte Treibhausgase eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Mit der neuen
F-Gase-Verordnung bleiben diese weitgehend bestehen. Einige Pflichten kommen ergänzend hin-
zu, andere sind mit der neuen Verordnung anders ausgestaltet. Für einen vollständigen Überblick
zu den für einzelne Betreiber geltenden Pflichten wird auf den Verordnungstext verwiesen.
▪ Allgemeine Emissionsminderungspflicht.
▪ Die Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der Kälteanlage muss durch ein zertifi-
ziertes Unternehmen durchgeführt werden. Der Betreiber muss prüfen, ob das Unternehmen die-
se Zertifizierungen besitzt.
▪ Regelmäßige Kontrolle von z. B. ortsfesten Kälteanlagen auf Dichtheit durch zertifiziertes Personal
(z. B. Servicetechniker der Firma Huber). Das erforderliche Prüfintervall wird anhand der Kältemit-
telfüllmenge und der Kältemittelart, umgerechnet in CO
▪ Verantwortung der Betreiber von Anlagen zur Rückgewinnung von F-Gasen durch zertifiziertes
Personal.
▪ Dokumentationspflicht im Betriebshandbuch der Kälteanlage unter Angabe von Art und Menge
der eingesetzten oder rückgewonnenen Kältemittel. Der Betreiber muss diese Dokumentation
nach ihrer Erstellung mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorlegen.
▪ Temperiergeräte mit natürlichen Kältemitteln (NR) sind von dieser Verordnung ausgenommen.
▪ Die Kältemittelmenge und Kältemittelart entnehmen sie dem Datenblatt oder Typschild ihres
Temperiergerätes.
▪ Für die Festlegung des Überprüfungsintervalls haben wir auf unserer Website weitere Informatio-
nen bereitgestellt.
1.3.2
Anforderungen an das Bedienpersonal
Am Temperiergerät darf nur entsprechend qualifiziertes Fachpersonal arbeiten, das vom Betreiber
dazu beauftragt und eingewiesen wurde. Das Mindestalter für Bediener beträgt 18 Jahre. Unter 18-
Jährige dürfen nur unter Aufsicht einer qualifizierten Fachkraft das Temperiergerät bedienen. Der
Bediener ist im Arbeitsbereich Dritten gegenüber verantwortlich.
1.3.3
Pflichten des Bedienpersonals
Vor dem Umgang mit dem Temperiergerät die Betriebsanleitung sorgfältig lesen. Bitte beachten Sie
unbedingt die Sicherheitsvorschriften. Beim Umgang mit dem Temperiergerät die persönliche
Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, rutschfestes Schuhwerk) tragen.
V2.1.0de/07.04.17//1.30
BETRIEBSANLEITUNG
-Äquivalent, definiert.
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Unichiller® MPC EO
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