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Vorschriften; Landespezifische Vorschriften; Genehmigungen Und Meldungen; Qualität Des Heizwassers - Löblich SOLTIS CONDENS ELSC /KSBR 16 Handbuch

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Inhaltsverzeichnis

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Vorschriften

Der Kessel ist für den Betrieb nach den folgenden Vorgaben ausgelegt:
• EN 677, EN 483, EN 15502
• EN 437
• Gasgeräterichtlinie 2009/142/EG
• Wirkungsgradrichtlinie 92/42/EWG
• EMV-Richtlinie 2004/108/EG
• Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
3.1

Landespezifische Vorschriften

Landesspezifische Vorschriften und Normen für Installation und Betrieb
beachten. Besonders wichtig sind Folgende:
• Lokale Normen und Vorschriften für die Aufstellung des Geräts
• Lokale Normen und Vorschriften für Verbrennungsluftzufuhr, Entlüf-
tung und Anschluss an eine Abgasanlage
• Vorschriften für den Anschluss an die Stromversorgung
• Vorschriften des Gasversorgungsunternehmens für den Anschluss
von Gasgeräten an das lokale Gasnetz
• Normen und Vorschriften für Sicherheitseinrichtungen an wasser-
führende Heizungsanlagen
3.2

Genehmigungen und Meldungen

• Die Installation eines Gaskessels Gas muss beim Gasversorgungsun-
ternehmen angezeigt und von ihm genehmigt werden
• Gegebenenfalls ist nach örtlichen Vorschriften für den Anschluss an
eine Abgasanlage oder für die Kondensatentsorgung über die örtli-
che Kanalisation eine Genehmigung durch Dritte erforderlich
• Wenn erforderlich, vor der Kesselinstallation den örtlich Zuständigen
(z. B. Schornsteinfeger) benachrichtigen
3.3
Qualität des Heizwassers
Zum Füllen und Nachfüllen der Heizungsanlage Wasser mit Trinkwasser-
qualität verwenden.
Die Wasserbeschaffenheit ist ein wichtiger Faktor zur
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, der Sicherheit, Zuver-
lässigkeit und Betriebsbereitschaft der Heizungsanlage.
Ungeeignetes oder verschmutztes Wasser kann zu Störungen oder
Schäden des Wärmetauschers sowie der Wasserleitungen führen, z. B.
durch Schlamm, Korrosion und Verkalkung.
Folgende Schritte einhalten:
▶ Anlage vor dem Befüllen sorgfältig spülen
▶ Brunnen- oder Quellwasser ist zum Befüllen nicht geeignet
▶ Gesamtkalkeintrag in die Anlage durch Füll- und Ergänzungswasser
über die Gesamtlebensdauer berücksichtigen und Anlage entspre-
chend schützen
▶ Bei Anlagen mit einem Fassungsvermögen von ≥ 50 l/kW (d. h. bei
Verwendung von Pufferspeichern) ist eine Wasseraufbereitung er-
forderlich. Ein bewährtes Verfahren stellt die vollständige Entfer-
nung aller Salze aus dem Füll- und Ergänzungswasser dar, sodass
eine Leitfähigkeit von ≤ 10 μSiemens/cm (= 10 μS/cm) erreicht
wird.
Statt einer Wasseraufbereitungsmaßnahme kann auch eine System-
trennung direkt hinter dem Kessel vorgesehen werden (z. B. in Form
eines Wärmetauschers).
▶ Zu weiteren Inhibitoren und Frostschutzmitteln wenden Sie sich an
den Kesselhersteller. Bei der Verwendung solcher Mittel stets die
Herstellerhinweise zur Befüllung und kontinuierlichen Wartung ein-
halten.
Suprapur – 6 720 816 748 (2015/08)
3.4

Anschluss an Verbrennungsluft- und Abgasanlagen

• Stets die aktuelle Fassung der geltenden lokalen Normen und Vor-
schriften einhalten
• Zu weiteren Angaben zur Verbrennungsluftzufuhr und zum Anschluss
an Abgasanlagen siehe Kap. 5 in diesem Handbuch.
• Siehe auch Dokumentation zur Abgasanlage.
3.5
Raumtemperaturgeführter Betrieb
Der Kessel arbeitet hauptsächlich als „raumluftunabhängiges" Gerät,
kann bei Bedarf aber auch als „raumtemperaturgeführtes" Gerät betrie-
ben werden.
Bei raumluftabhängigem Betrieb des Geräts ausreichende Lüftung des
Heizraums vorsehen
▶ Be- und Entlüftungsöffnungen nicht verstellen oder blockieren
▶ Be- und Entlüftungsöffnungen müssen stets frei sein
3.6
Abgasanlagen vom Typ B
GEFAHR: Lebensgefahr durch Abgasvergiftung. Eine
unzureichende Verbrennungsluftversorgung kann zum
Austritt von Abgas führen.
▶ Verbrennungsluftzufuhr sicherstellen
▶ Be- und Entlüftungsöffnungen in Türen, Fenstern und
Wänden dürfen weder verschlossen noch verkleinert
werden.
▶ Ausreichende Verbrennungsluftzufuhr auch bei nach-
träglich eingebauten Geräten sicherstellen, z. B. bei
Küchenlüftern und Klimageräten mit Abluftführung
nach außen.
▶ Bei unzureichender Verbrennungsluftzufuhr das Gerät
nicht in Betrieb nehmen.
Abgasanlagen vom Typ B entziehen die Verbrennungsluft dem Kessel-
raum. Die Abgase werden über die Abgasanlage aus dem Kessel abgelei-
tet. Für Installationen dieser Bauart gelten besondere Vorschriften, die
unbedingt eingehalten werden müssen. Es muss ausreichend Verbren-
nungsluft verfügbar sein.
3.7
Abgasanlagen vom Typ C
Bei Abgasanlagen vom Typ C wird die Verbrennungsluft von außerhalb
des Gebäudes zugeführt. Die Abgase werden über die Abgasanlage aus
dem Kessel nach draußen abgeleitet. Um dies sicherzustellen, ist die
Feuerraumtür luftdicht. Deshalb beim raumluftunabhängigen Betrieb
des Kessels stets sicherstellen, dass die Feuerraumtür fest verschlossen
ist.
• Bei der Montage des Geräts die Installationsanleitung für die Abgas-
anlage beachten
3.8
Verbrennungsluftqualität
Zur Vermeidung von Korrosionserscheinungen muss die Verbrennungs-
luft frei von aggressiven Stoffen sein (z. B. Halogenwasserstoffe, Chlor
oder Fluor).
Vorschriften
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