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Vorschriften U.bestimmungen; Allgemeine Bestimmungen; Nationale Bestimmungen Österreich; Trinkwasservorschriften, Wasserqualität - Löblich GVAC 21-5M Combitherme Technische Anleitung Für Betrieb Und Installation

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Inhaltsverzeichnis

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3.
Vorschriften und Bestimmungen
Der Hersteller/Lieferant übernimmt keinerlei
Haftung
bei
Herstellervorgaben, Normen und gesetzlichen
Bestimmungen und lehnt jede Verantwortung im
Falle
einer
fehlerhaften
Veränderungen am Gerät, insbesondere von
Sicherheitseinrichtungen ab.
Diese Bestimmungen sind je nach Gerätetyp zu
beachten.

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Das Gasheizgerät ist gemäß den folgenden
Bestimmungen der EU mit der CE Kennzeichnung
versehen:
Richtlinie 142/2009 EWG
Gasgeräte
Richtlinie 95/2006/EWG
betr. Niederspannung
Richtlinie 108/2004/CEE:
elektromagnetische Verträglichkeit bzw.
Kompatibilität
Richtlinie 92/42/EWG:
Emissionen, Wirkungsgrade
Bestimmungsland: Österreich
3.2. Nationale Bestimmungen Österreich
Gasgeräte
dürfen
Fachkräften unter Einhaltung der einschlägigen
österreichischen Auflagen installiert, in Betrieb
genommen und betrieben werden.
Für die Installation sind insbesondere folgende
Bestimmungen zu beachten:
- Bestimmungen
Bauaufsichtsbehörde (meistens vertreten durch
den Bezirksrauchfangkehrer)
- Bestimmungen des Gasversorgers (GVU)
- Gesetz zur Einsparung von Energie (EnEG) mit
der
dazu
erlassenen
energiesparende
Nicht-Einhaltung
von
Montage
und
nur
von
befugten
der
zuständigen
Verordnung
über
Anforderungen
heizungstechnische
Brauchwasseranlagen
- Technische Regeln für Gas-Installation: ÖVGW
GK21
(Errichtung
(Anforderung
(Aufstellbedingungen), GK71 (Inbetriebnahme)
sowie Technische Regeln Flüssiggas etc.
3.3. technische Vorschriften
Einschlägige technische Richtlinien (TR Gas,
ÖVGW Richtlinien, ÖNORMEN, usw. ) und allfällige
Vorschriften
Wirkungsgrade,
Abgasführungen,
Abwasservorschriften
Rauchfangkehrerauflagen etc. sind einzuhalten.
3.4. Versorgungsleitungen
Für geeignete Versorgungsleitungen ist zu sorgen
(Gas, Strom, Abgasfang) und alle einschlägigen
Sicherheitsvorschriften, technischen Auflagen vor
Montage
einzuhalten.
3.5. Trinkwasservorschriften, Wasserqualität
Lokale
Trinkwasser-Schutzvorschriften
Wasserversorgers sind einzuhalten.
Regelmäßige Heizungswasseranalysen lt. ÖNORM
H 5195-1 und Maßnahmen zur Verhütung von
Schäden
durch
Steinbildung
Warmwasserheizanlagen
Verantwortung des Anlagenbetreibers.
3.6. sonstige Gasgerätevorschriften
Die Bestimmungen für Einrichtung,
Änderung,
Gasgeräten
(technische Richtlinine GK32 u.GK711 ÖVGW TR-
Gas) sind einzuhalten.
Montage nur durch den befugten Fachmann.
Abgaslängen beachten.
Wartung nur gemäß Herstellervorgaben bzw.
an
durch den Werkskundendienst – andernfalls
keine Gewährleistung und Garantie.
GVAC21/24 und GVSC 14/24 5M Fachanleitung 14 / 74
Anlagen
v.Leitungen),
an
Geräte),
über
Umweltemissionen
Grenzwerte,
Trinkwasser
(Kondensateinleitung),
abzuklären
und
Korrosion
Magnetit-
in
geschlossenen
liegen
Betrieb
und
Instandhaltung
und
Niederdruck
und
GK31
GK32
zulässige
und
genauestens
des
und
in
der
von
Gasanlagen

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